RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2006 Geschäftszahl2001/04/0134 RechtssatzNach der Rechtsprechung des EuGH (Hinweis Urteil vom 12.2.2004 in der Rechtssache C-218/01, Henkel KGaA, RN 61 bis 63) kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates die Eintragung einer mit der angemeldeten Marke identischen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat berücksichtigen. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates durch die amtlichen Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten gebunden wäre, denn die Eintragung einer Marke hängt in jedem Einzelfall von besonderen, im Rahmen ganz bestimmter Umstände anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, dass die Marke nicht unter eines der in Art. 3 Abs. 1 der Markenrechts-Richtlinie, 89/104/EWG, angeführten Eintragungshindernisse fällt. Daher bildet die Eintragung einer identischen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat zwar einen Umstand, den die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter sämtlichen Tatsachen und Umständen, die in die Beurteilung einzubeziehen sind, berücksichtigen kann, sie kann jedoch für ihre Entscheidung, die Anmeldung einer bestimmten Marke zur Eintragung zuzulassen oder zurückzuweisen, nicht maßgebend sein. Das heißt, dass - nach den Ausführungen des Generalanwaltes in den Schlussanträgen vom
- Januar 2003 in der Rechtssache C-218/01, Henkel KGaA - aus Gründen der Umsicht und der gegenseitigen Loyalität die Praxis eines anderen Mitgliedstaats - und insbesondere die Begründung, auf die sie jeweils gestützt wird - einen nützlichen Anhaltspunkt darstellen kann, den die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens in Betracht ziehen kann. Dagegen ist aber die Praxis eines Mitgliedstaats für die Stellen eines anderen Staates (hier: der belangten Behörde) nicht maßgebend.Nach der Rechtsprechung des EuGH (Hinweis Urteil vom 12.2.2004 in der Rechtssache C-218/01, Henkel KGaA, RN 61 bis 63) kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates die Eintragung einer mit der angemeldeten Marke identischen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat berücksichtigen. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates durch die amtlichen Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten gebunden wäre, denn die Eintragung einer Marke hängt in jedem Einzelfall von besonderen, im Rahmen ganz bestimmter Umstände anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, dass die Marke nicht unter eines der in Artikel 3, Absatz eins, der Markenrechts-Richtlinie, 89/104/EWG, angeführten Eintragungshindernisse fällt. Daher bildet die Eintragung einer identischen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat zwar einen Umstand, den die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter sämtlichen Tatsachen und Umständen, die in die Beurteilung einzubeziehen sind, berücksichtigen kann, sie kann jedoch für ihre Entscheidung, die Anmeldung einer bestimmten Marke zur Eintragung zuzulassen oder zurückzuweisen, nicht maßgebend sein. Das heißt, dass - nach den Ausführungen des Generalanwaltes in den Schlussanträgen vom
- Januar 2003 in der Rechtssache C-218/01, Henkel KGaA - aus Gründen der Umsicht und der gegenseitigen Loyalität die Praxis eines anderen Mitgliedstaats - und insbesondere die Begründung, auf die sie jeweils gestützt wird - einen nützlichen Anhaltspunkt darstellen kann, den die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens in Betracht ziehen kann. Dagegen ist aber die Praxis eines Mitgliedstaats für die Stellen eines anderen Staates (hier: der belangten Behörde) nicht maßgebend.