RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2003 Geschäftszahl2001/04/0144 RechtssatzGegenstand des Nachprüfungsverfahrens und damit der Nichtigerklärung durch die Nachprüfungsbehörde i.S.d. § 19 TirVergG sind "Entscheidungen" des Auftraggebers. Dabei handelt es sich allerdings nicht um Vorgänge interner Willensbildung, sondern um Willenserklärungen des Auftraggebers, die - in Teilakten des Vergabeverfahrens - nach außen in Erscheinung treten (Hinweis dazu auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2.3.2002, B 691/01 u.a., sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.2001, Zl. 2001/04/0138, und die dort jeweils zitierte Judikatur). Nur in Ansehung dieser - nach außen in Erscheinung tretender - Willenserklärungen des Auftraggebers kann ein Nachprüfungsantrag gestellt werden; nur solche "Entscheidungen" können i.S.d. § 19 TirVergG für nichtig erklärt werden ((Hinweis auch auf das Urteil des EuGH vom 28.10.1999 in der Rechtssache C- 81/98, Alcatel Austria AG u.a., Slg. 1999, I-7671; in diesem Sinne auch das Urteil des EuGH vom 15.5.2003 in der Rechtssache C- 214/00, Randnummern 74-80). Im inneren Organisationssystem des Auftraggebers getroffene "Entscheidungen" werden erst zu anfechtbaren Entscheidungen i.S.d. § 19 TirVergG, wenn sie als Teilakte des Vergabeverfahrens nach außen zum Ausdruck gebracht werden. Der entsprechende Teilakt des Vergabeverfahrens ist es daher, der vom Antragsteller in seinem Nachprüfungsantrag i.S.d. § 17 Abs. 3 Z. 1 TirVergG genau zu bezeichnen ist.Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens und damit der Nichtigerklärung durch die Nachprüfungsbehörde i.S.d. Paragraph 19, TirVergG sind "Entscheidungen" des Auftraggebers. Dabei handelt es sich allerdings nicht um Vorgänge interner Willensbildung, sondern um Willenserklärungen des Auftraggebers, die - in Teilakten des Vergabeverfahrens - nach außen in Erscheinung treten (Hinweis dazu auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2.3.2002, B 691/01 u.a., sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.2001, Zl. 2001/04/0138, und die dort jeweils zitierte Judikatur). Nur in Ansehung dieser - nach außen in Erscheinung tretender - Willenserklärungen des Auftraggebers kann ein Nachprüfungsantrag gestellt werden; nur solche "Entscheidungen" können i.S.d. Paragraph 19, TirVergG für nichtig erklärt werden ((Hinweis auch auf das Urteil des EuGH vom 28.10.1999 in der Rechtssache C- 81/98, Alcatel Austria AG u.a., Slg. 1999, I-7671; in diesem Sinne auch das Urteil des EuGH vom 15.5.2003 in der Rechtssache C- 214/00, Randnummern 74-80). Im inneren Organisationssystem des Auftraggebers getroffene "Entscheidungen" werden erst zu anfechtbaren Entscheidungen i.S.d. Paragraph 19, TirVergG, wenn sie als Teilakte des Vergabeverfahrens nach außen zum Ausdruck gebracht werden. Der entsprechende Teilakt des Vergabeverfahrens ist es daher, der vom Antragsteller in seinem Nachprüfungsantrag i.S.d. Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, TirVergG genau zu bezeichnen ist.
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