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{'item': '2001/04/0154'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.10.2002 Geschäftszahl2001/04/0154 RechtssatzDie belangte Behörde deutet die Wortfolge "für die vor dem Ausscheiden innegehabte letzte Funktion" in § 50 Abs. 1 erster Satz Krnt BezügeG 1992 dahin, dass eine Amtszulage bei der Ruhebezugsbemessung nur dann zu berücksichtigen sei, wenn die vor dem Ausscheiden letzte Funktion eine solche war, die Anspruch auf Amtszulage vermittelte. Wurde daher zuletzt ("im Zeitpunkt des Ausscheidens") keine Funktion innegehabt, für die eine Amtszulage gebührte, so sei auch eine - für eine frühere Funktion gebührende -Die belangte Behörde deutet die Wortfolge "für die vor dem Ausscheiden innegehabte letzte Funktion" in Paragraph 50, Absatz eins, erster Satz Krnt BezügeG 1992 dahin, dass eine Amtszulage bei der Ruhebezugsbemessung nur dann zu berücksichtigen sei, wenn die vor dem Ausscheiden letzte Funktion eine solche war, die Anspruch auf Amtszulage vermittelte. Wurde daher zuletzt ("im Zeitpunkt des Ausscheidens") keine Funktion innegehabt, für die eine Amtszulage gebührte, so sei auch eine - für eine frühere Funktion gebührende - Amtszulage bei der Ruhebezugsbemessung nicht zu berücksichtigen, weil die (maßgebliche) "letzte Funktion" eben keinen Anspruch auf Amtszulage vermittelte. Diese Auffassung hätte im Gesetz eine Grundlage, wären vom Begriff der "Funktion" in § 50 Abs. 1 erster Satz leg. cit. Funktionen, die Anspruch auf Amtszulage vermitteln und Funktionen, die keinen Anspruch auf Amtszulage vermitteln, gleichermaßen erfasst. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr bringt der nachgestellte Klammerausdruck "(§ 7 Abs. 1 und 2)" zum Ausdruck, dass als "Funktion" nur eine der in § 7 Abs. 1 und Abs. 2 leg. cit. genannten Funktionen in Betracht kommt. Damit ist allerdings auch geklärt, dass die Anordnung, die Amtszulage "für die vor dem Ausscheiden letzte Funktion" sei zu berücksichtigen, nur dann einen Anwendungsfall hat, wenn verschiedene, einen Anspruch aus Amtszulage begründende Funktionen i.S.d. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 leg. cit. ausgeübt wurden. Wurde hingegen - wie im vorliegenden Beschwerdefall - nur eine einen Anspruch auf Amtszulage begründende Funktion innegehabt und gebührte daher nur eine Amtszulage, so fehlt dieser Anordnung ein Anwendungsfall: Diese eine Amtszulage ist bei der Bemessung des Ruhebezuges jedenfalls zu berücksichtigen; § 50 Abs. 1 Krnt BezügeG 1992 verlangt - anders als das Krnt BezügeG 1973 - keine Mindestbezugsdauer der Amtszulage.Diese Auffassung hätte im Gesetz eine Grundlage, wären vom Begriff der "Funktion" in Paragraph 50, Absatz eins, erster Satz leg. cit. Funktionen, die Anspruch auf Amtszulage vermitteln und Funktionen, die keinen Anspruch auf Amtszulage vermitteln, gleichermaßen erfasst. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr bringt der nachgestellte Klammerausdruck "(Paragraph 7, Absatz eins und 2)" zum Ausdruck, dass als "Funktion" nur eine der in Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, leg. cit. genannten Funktionen in Betracht kommt. Damit ist allerdings auch geklärt, dass die Anordnung, die Amtszulage "für die vor dem Ausscheiden letzte Funktion" sei zu berücksichtigen, nur dann einen Anwendungsfall hat, wenn verschiedene, einen Anspruch aus Amtszulage begründende Funktionen i.S.d. Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, leg. cit. ausgeübt wurden. Wurde hingegen - wie im vorliegenden Beschwerdefall - nur eine einen Anspruch auf Amtszulage begründende Funktion innegehabt und gebührte daher nur eine Amtszulage, so fehlt dieser Anordnung ein Anwendungsfall: Diese eine Amtszulage ist bei der Bemessung des Ruhebezuges jedenfalls zu berücksichtigen; Paragraph 50, Absatz eins, Krnt BezügeG 1992 verlangt - anders als das Krnt BezügeG 1973 - keine Mindestbezugsdauer der Amtszulage.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.