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{'item': '2001/04/0194'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.03.2006 Geschäftszahl2001/04/0194 RechtssatzIm Beschwerdefall ist entscheidend, ob die Rechtsauffassung von der Nichtanwendung der Maschinensicherheitsverordnung (MSV) deshalb zutreffend ist, weil (bereits) mit der allgemeinen Regel des § 3 Abs. 1 ETG 1992 die EN 60335-2-79 einschließlich Amendment 11 und EN 60335-1 als "entsprechende Richtlinie des EWR" umgesetzt wurde. Eine derartige Sicht kann dem § 3 Abs. 1 ETG 1992 schon unter dem Gebot einer gemeinschaftsrechtskonformen Interpretation nicht unterstellt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH müssen nämlich die Bestimmungen einer Richtlinie mit unbestreitbarer Bindungswirkung und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden, die die Rechtssicherheit erfordert (Hinweis etwa auf das Urteil des EuGH vom

  1. Juli 2004, Rechtssache C-214/03, Kommission/Österreich, Rn 35, und die dort zitierte Vorjudikatur). Der VwGH vermag nicht zu finden, dass die allgemeine Regel des § 3 Abs. 1 ETG 1992 (schon) einen solchen Akt der Umsetzung darstellt. Daran vermag auch die Ansicht nichts zu ändern, es sei jedenfalls der Stand der Technik anzuwenden, wie er z.B. in § 71a GewO 1994 definiert sei, und dass deshalb die EN 60335-2-79 (zusammen mit dem Teil 1 - EN 60335-1) anwendbar sei. Unabhängig davon, ob aus § 3 Abs. 1 ETG 1992 ein derartiger (wie im § 71a GewO 1994 enthaltener) Verweis auf den Stand der Technik überhaupt ableitbar ist, kann ein solcher, wie dem zitierten Urteil des EuGH vom 8.7.2004 zu entnehmen ist (Rn 35, aber auch Rn 50), (in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden) nicht als eine Umsetzung angesehen werden.Im Beschwerdefall ist entscheidend, ob die Rechtsauffassung von der Nichtanwendung der Maschinensicherheitsverordnung (MSV) deshalb zutreffend ist, weil (bereits) mit der allgemeinen Regel des Paragraph 3, Absatz eins, ETG 1992 die EN 60335-2-79 einschließlich Amendment 11 und EN 60335-1 als "entsprechende Richtlinie des EWR" umgesetzt wurde. Eine derartige Sicht kann dem Paragraph 3, Absatz eins, ETG 1992 schon unter dem Gebot einer gemeinschaftsrechtskonformen Interpretation nicht unterstellt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH müssen nämlich die Bestimmungen einer Richtlinie mit unbestreitbarer Bindungswirkung und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden, die die Rechtssicherheit erfordert (Hinweis etwa auf das Urteil des EuGH vom
  2. Juli 2004, Rechtssache C-214/03, Kommission/Österreich, Rn 35, und die dort zitierte Vorjudikatur). Der VwGH vermag nicht zu finden, dass die allgemeine Regel des Paragraph 3, Absatz eins, ETG 1992 (schon) einen solchen Akt der Umsetzung darstellt. Daran vermag auch die Ansicht nichts zu ändern, es sei jedenfalls der Stand der Technik anzuwenden, wie er z.B. in Paragraph 71 a, GewO 1994 definiert sei, und dass deshalb die EN 60335-2-79 (zusammen mit dem Teil 1 - EN 60335-1) anwendbar sei. Unabhängig davon, ob aus Paragraph 3, Absatz eins, ETG 1992 ein derartiger (wie im Paragraph 71 a, GewO 1994 enthaltener) Verweis auf den Stand der Technik überhaupt ableitbar ist, kann ein solcher, wie dem zitierten Urteil des EuGH vom 8.7.2004 zu entnehmen ist (Rn 35, aber auch Rn 50), (in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden) nicht als eine Umsetzung angesehen werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.