RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.04.2004 Geschäftszahl2001/04/0240 RechtssatzAusführungen dazu, wofür nach § 2 RFG bzw. ORF-G der ORF durch die Sendung eines umfassenden und sachlichen Programms Sorge zu tragen hat (Programmauftrag im Sinne des § 2 Abs. 1 RFG bzw. ORF-G). Der Auftrag zur umfassenden Information richtet sich an den Programmverantwortlichen, der dafür Sorge zu tragen hat, dass "in einem Programm (in seiner Gesamtheit) die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck kommt". Bei der Wiedergabe von Stellungnahmen - wie im Beschwerdefall über die Anliegen von Senioren - ist demnach der Grundsatz der ausgewogenen Meinungsvielfalt zu beachten, der allerdings im Allgemeinen über einen längeren Beobachtungszeitraum erfüllt werden muss. Hier: Weder dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren noch dem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, dass der ORF bei der Auswahl seiner Beiträge und der Gestaltung seines Sendeprogrammes über die Anliegen der (betreffenden) Senioren - insbesondere durch ihre Vertreter oder durch die Beschwerdeführerin selbst - nicht in ausreichendem Ausmaß berichtet habe. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr bloß auf die fehlende Möglichkeit zur Darlegung ihrer (eigenen) politischen Inhalte in einer bestimmten Pressestunde hingewiesen. Dass die Beschwerdeführerin (bisher) überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, über diese Themen im Rahmen des Sendeprogrammes des ORF zu informieren, wird von ihr nicht einmal behauptet. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Z. 1 lit. a ORF-G ist damit nicht aufgezeigt. Es ist aber auch nicht rechtswidrig, wenn sich der ORF bei der Auswahl der zu dieser Pressestunde geladenen Personen auf zwei Vertreter von Seniorenvereinigungen beschränkte, zumal es sich dabei um die beiden Präsidenten des österreichischen Seniorenrats handelte.Ausführungen dazu, wofür nach Paragraph 2, RFG bzw. ORF-G der ORF durch die Sendung eines umfassenden und sachlichen Programms Sorge zu tragen hat (Programmauftrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, RFG bzw. ORF-G). Der Auftrag zur umfassenden Information richtet sich an den Programmverantwortlichen, der dafür Sorge zu tragen hat, dass "in einem Programm (in seiner Gesamtheit) die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck kommt". Bei der Wiedergabe von Stellungnahmen - wie im Beschwerdefall über die Anliegen von Senioren - ist demnach der Grundsatz der ausgewogenen Meinungsvielfalt zu beachten, der allerdings im Allgemeinen über einen längeren Beobachtungszeitraum erfüllt werden muss. Hier: Weder dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren noch dem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, dass der ORF bei der Auswahl seiner Beiträge und der Gestaltung seines Sendeprogrammes über die Anliegen der (betreffenden) Senioren - insbesondere durch ihre Vertreter oder durch die Beschwerdeführerin selbst - nicht in ausreichendem Ausmaß berichtet habe. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr bloß auf die fehlende Möglichkeit zur Darlegung ihrer (eigenen) politischen Inhalte in einer bestimmten Pressestunde hingewiesen. Dass die Beschwerdeführerin (bisher) überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, über diese Themen im Rahmen des Sendeprogrammes des ORF zu informieren, wird von ihr nicht einmal behauptet. Ein Verstoß gegen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G ist damit nicht aufgezeigt. Es ist aber auch nicht rechtswidrig, wenn sich der ORF bei der Auswahl der zu dieser Pressestunde geladenen Personen auf zwei Vertreter von Seniorenvereinigungen beschränkte, zumal es sich dabei um die beiden Präsidenten des österreichischen Seniorenrats handelte.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.