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{'item': 'AW 2001/05/0024'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.08.2001 GeschäftszahlAW 2001/05/0024 RechtssatzNichtstattgebung - Konzession für den Betrieb einer Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Regelzone Ost nach dem Energieliberalisierungsgesetz BGBl. I Nr. 121/2000 - Auf Grund der im Verrechnungsstellengesetz (dieses Gesetz ist als Artikel 9 Teil des Energieliberalisierungsgesetzes) enthaltenen Regelung (siehe § 3 Abs. 4 und § 4 Abs.1 Z. 2 leg. cit.), wonach für einen Regelbereich nur eine Konzession erteilt werden kann, geht der Verwaltungsgerichtshof bei Erledigung der beantragten aufschiebenden Wirkung davon aus, dass trotz zweier getrennter Bescheide von einem einheitlichen Konzessionsverleihungsverfahren auszugehen ist, in dem die vorliegenden Anträge insgesamt zu beurteilen waren, gegeneinander abgewogen werden mussten und insoweit ein umfassendes Gesamtverfahren von der Behörde abzuführen war. Die beiden Konzessionsbewerber bildeten demnach eine "Verwaltungsgemeinschaft"; beiden kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Insbesondere ist daher die Beschwerdeführerin (auch) bezüglich der an die mitbeteiligte Partei erteilten Konzession beschwerdelegitimiert (Hinweis E VwGH 17.4.1985, 82/11/0377, ZVR 1987/72; E VwGH 30.8.1994, 90/10/0129, VwSlg 14103 A/1994; und E VfGH 4.10.1984, G 70/84-10, ÖWZ 1985,23). So gesehen ist die dem Vollzug zugängliche Verleihung der Konzession an die mitbeteiligte Partei von der Beschwerdeführerin anfechtbar, wobei insbes. auch geltend gemacht werden kann, dass die von der belangten Behörde auf Grund der gesetzlichen Vorgaben getroffene Auswahl aus den Konzessionswerbern rechtswidrig ist.Nichtstattgebung - Konzession für den Betrieb einer Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Regelzone Ost nach dem Energieliberalisierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, - Auf Grund der im Verrechnungsstellengesetz (dieses Gesetz ist als Artikel 9 Teil des Energieliberalisierungsgesetzes) enthaltenen Regelung (siehe Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.), wonach für einen Regelbereich nur eine Konzession erteilt werden kann, geht der Verwaltungsgerichtshof bei Erledigung der beantragten aufschiebenden Wirkung davon aus, dass trotz zweier getrennter Bescheide von einem einheitlichen Konzessionsverleihungsverfahren auszugehen ist, in dem die vorliegenden Anträge insgesamt zu beurteilen waren, gegeneinander abgewogen werden mussten und insoweit ein umfassendes Gesamtverfahren von der Behörde abzuführen war. Die beiden Konzessionsbewerber bildeten demnach eine "Verwaltungsgemeinschaft"; beiden kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Insbesondere ist daher die Beschwerdeführerin (auch) bezüglich der an die mitbeteiligte Partei erteilten Konzession beschwerdelegitimiert (Hinweis E VwGH 17.4.1985, 82/11/0377, ZVR 1987/72; E VwGH 30.8.1994, 90/10/0129, VwSlg 14103 A/1994; und E VfGH 4.10.1984, G 70/84-10, ÖWZ 1985,23). So gesehen ist die dem Vollzug zugängliche Verleihung der Konzession an die mitbeteiligte Partei von der Beschwerdeführerin anfechtbar, wobei insbes. auch geltend gemacht werden kann, dass die von der belangten Behörde auf Grund der gesetzlichen Vorgaben getroffene Auswahl aus den Konzessionswerbern rechtswidrig ist. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2001/05/0025

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.