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{'item': '2001/05/0028'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.09.2002 Geschäftszahl2001/05/0028 RechtssatzDie Beschwerdeführerin beantragte die Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung von sechs Plakatanschlagtafeln. Der über dem Bodenniveau gelegene Teil sollte eine Höhe von 3,00 m (Steher 0,60 m, Tafel 2,40

  1. m)erreichen. Fünf Tafeln sollten eine Länge von jeweils 5,10 m haben, für die sechste Tafel war eine Länge von 6,80 m vorgesehen. Der zwischen den einzelnen Plakatwänden bestehende Zwischenraum sollte jeweils mit Trapezblech ausgefüllt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 98/05/0018, welches dieselben Parteien betraf und Plakattafeln vergleichbarer Größe zum Gegenstand hatte, deren grundsätzliche Bewilligungspflicht nach § 60 Abs. 1 lit. b Wr BauO bejaht. Zu der im Hinblick auf den Befreiungstatbestand des § 62a Abs. 1 Z. 27 Wr BauO vorzunehmenden Prüfung, ob die Plakatwand als Einfriedung im Sinne der Wr BauO anzusehen sei, wurde festgehalten, dass bei einer Einfriedung die grundsätzliche Eignung gegeben sein muss, die Liegenschaft nach außen abzuschließen. Um der Funktion einer Einfriedung gerecht zu werden, ist es entscheidend, ob die Zwischenräume zwischen den Plakatwänden durch andere Arten einer Einfriedung (Zäune, Hecken etc.) ausgefüllt sind. Ist das der Fall, so sind die Plakatwände als Teil einer Einfriedung von der Ausnahmebestimmung des § 62a Abs. 1 Z. 27 Wr BauO nicht erfasst. Bestehen hingegen Durchgänge erheblichen Ausmaßes, so kann von einer Einfriedung im beschriebenen Sinne keine Rede mehr sein. Hier wird das Grundstück durch das eingereichte Bauvorhaben zur Straße hin abgeschlossen. Die Werbeflächen samt Trapezblechen, die das Grundstück zur Verkehrsfläche abschließen, stellen eine Einfriedung dar (weitere Begründung im Erkenntnis).Die Beschwerdeführerin beantragte die Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung von sechs Plakatanschlagtafeln. Der über dem Bodenniveau gelegene Teil sollte eine Höhe von 3,00 m (Steher 0,60 m, Tafel 2,40
  2. m)erreichen. Fünf Tafeln sollten eine Länge von jeweils 5,10 m haben, für die sechste Tafel war eine Länge von 6,80 m vorgesehen. Der zwischen den einzelnen Plakatwänden bestehende Zwischenraum sollte jeweils mit Trapezblech ausgefüllt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 98/05/0018, welches dieselben Parteien betraf und Plakattafeln vergleichbarer Größe zum Gegenstand hatte, deren grundsätzliche Bewilligungspflicht nach Paragraph 60, Absatz eins, Litera b, Wr BauO bejaht. Zu der im Hinblick auf den Befreiungstatbestand des Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 27, Wr BauO vorzunehmenden Prüfung, ob die Plakatwand als Einfriedung im Sinne der Wr BauO anzusehen sei, wurde festgehalten, dass bei einer Einfriedung die grundsätzliche Eignung gegeben sein muss, die Liegenschaft nach außen abzuschließen. Um der Funktion einer Einfriedung gerecht zu werden, ist es entscheidend, ob die Zwischenräume zwischen den Plakatwänden durch andere Arten einer Einfriedung (Zäune, Hecken etc.) ausgefüllt sind. Ist das der Fall, so sind die Plakatwände als Teil einer Einfriedung von der Ausnahmebestimmung des Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 27, Wr BauO nicht erfasst. Bestehen hingegen Durchgänge erheblichen Ausmaßes, so kann von einer Einfriedung im beschriebenen Sinne keine Rede mehr sein. Hier wird das Grundstück durch das eingereichte Bauvorhaben zur Straße hin abgeschlossen. Die Werbeflächen samt Trapezblechen, die das Grundstück zur Verkehrsfläche abschließen, stellen eine Einfriedung dar (weitere Begründung im Erkenntnis).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.