2001/05/0034
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.04.2001 Geschäftszahl2001/05/0034 RechtssatzGemäß § 144 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 563/1986 (ArbVG) ist zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Abschluss, die Änderung oder die Aufhebung von Betriebsvereinbarungen in Angelegenheiten, in welchen das Gesetz die Entscheidung durch Schlichtungsstellen vorsieht, auf Antrag eines der Streitteile eine Schlichtungsstelle zu errichten. In seinem Beschluss vom 11. Dezember 1997, VfSlg. 15058, hat der Verfassungsgerichtshof die gemäß § 144 Abs. 1 ArbVG errichteten Schlichtungsstellen als unabhängige kollegiale Verwaltungsbehörden im Sinne des Art. 20 Abs. 2 B-VG und als weisungsfreie Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG qualifiziert und ausgeführt, dass die ausdrückliche Anordnung im § 146 Abs. 2 ArbVG, dass gegen Entscheidungen der Schlichtungsstellen Rechtsmittel nicht zulässig sind, in einem weiten Sinn zu verstehen und es auch auszuschließen ist, den Bundesminister als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 68 AVG anzusehen.
Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen Entscheidungen der Schlichtungsstellen ist daher nicht für zulässig erklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Beschluss vom 23. Jänner 1998, Zl. 98/02/0011, dieser Rechtsansicht angeschlossen. Die Rechtslage blieb seither unverändert.Gemäß Paragraph 144, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1986, (ArbVG) ist zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Abschluss, die Änderung oder die Aufhebung von Betriebsvereinbarungen in Angelegenheiten, in welchen das Gesetz die Entscheidung durch Schlichtungsstellen vorsieht, auf Antrag eines der Streitteile eine Schlichtungsstelle zu errichten.
In seinem Beschluss vom 11. Dezember 1997, VfSlg. 15058, hat der Verfassungsgerichtshof die gemäß Paragraph 144, Absatz eins, ArbVG errichteten Schlichtungsstellen als unabhängige kollegiale Verwaltungsbehörden im Sinne des Artikel 20, Absatz 2, B-VG und als weisungsfreie Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag im Sinne des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG qualifiziert und ausgeführt, dass die ausdrückliche Anordnung im Paragraph 146, Absatz 2, ArbVG, dass gegen Entscheidungen der Schlichtungsstellen Rechtsmittel nicht zulässig sind, in einem weiten Sinn zu verstehen und es auch auszuschließen ist, den Bundesminister als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Paragraph 68, AVG anzusehen.
Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen Entscheidungen der Schlichtungsstellen ist daher nicht für zulässig erklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Beschluss vom 23. Jänner 1998, Zl. 98/02/0011, dieser Rechtsansicht angeschlossen. Die Rechtslage blieb seither unverändert.