← Österreich

{'item': '2001/05/0047'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.01.2003 Geschäftszahl2001/05/0047 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Auffassung der belangten Behörde, dass bei der gegebenen Flächenwidmung als Aufschließungsgebiet § 23 Bgld BauG 1997 von vornherein nicht zur Anwendung kommen könnte, weil weder diese Bestimmung noch § 20 Abs. 2 Bgld RPG 1969 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Bgld RPG 1969 eine tragfähige Grundlage für eine solche einschränkende Interpretation bieten. Durch die Wortfolge "gelten als nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehend" in § 23 Abs. 1 Bgld BauG 1997 wird auf die Negativvoraussetzung im § 20 Abs. 1 letzter Halbsatz Bgld RPG 1969 verwiesen. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Bgld BauG 1997 vor, dann ist das Vorhaben (schon nach) nach § 20 Abs. 1 Bgld RPG 1969 zulässig, sodass die Frage, ob ein Aufschließungsgebiet vorliegt, keine Rolle spielt. Die zeitliche Komponente in § 20 Abs. 2 Bgld RPG 1969 ("sind ... erst zulässig") ist im Zusammenhang damit zu verstehen, dass zuerst aufzuschließen ist und erst dann Baubewilligungen erteilt werden können; § 23 Bgld BauG 1997 (Überschrift: "Widmungskonformität von Altbauten") stellt aber nicht auf die Aufschließung solcher Altbauten als Voraussetzung ab. Die Auffassung der belangten Behörde würde zu dem Wertungswiderspruch führen, dass (bloße) Änderungen von Altbauten etwa im völlig unerschlossenen Grünland bewilligungsfähig wären, im Aufschließungsgebiet aber nicht.Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Auffassung der belangten Behörde, dass bei der gegebenen Flächenwidmung als Aufschließungsgebiet Paragraph 23, Bgld BauG 1997 von vornherein nicht zur Anwendung kommen könnte, weil weder diese Bestimmung noch Paragraph 20, Absatz 2, Bgld RPG 1969 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Bgld RPG 1969 eine tragfähige Grundlage für eine solche einschränkende Interpretation bieten. Durch die Wortfolge "gelten als nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehend" in Paragraph 23, Absatz eins, Bgld BauG 1997 wird auf die Negativvoraussetzung im Paragraph 20, Absatz eins, letzter Halbsatz Bgld RPG 1969 verwiesen. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz eins, Bgld BauG 1997 vor, dann ist das Vorhaben (schon nach) nach Paragraph 20, Absatz eins, Bgld RPG 1969 zulässig, sodass die Frage, ob ein Aufschließungsgebiet vorliegt, keine Rolle spielt. Die zeitliche Komponente in Paragraph 20, Absatz 2, Bgld RPG 1969 ("sind ... erst zulässig") ist im Zusammenhang damit zu verstehen, dass zuerst aufzuschließen ist und erst dann Baubewilligungen erteilt werden können; Paragraph 23, Bgld BauG 1997 (Überschrift: "Widmungskonformität von Altbauten") stellt aber nicht auf die Aufschließung solcher Altbauten als Voraussetzung ab. Die Auffassung der belangten Behörde würde zu dem Wertungswiderspruch führen, dass (bloße) Änderungen von Altbauten etwa im völlig unerschlossenen Grünland bewilligungsfähig wären, im Aufschließungsgebiet aber nicht.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.