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{'item': '2001/05/0076'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.04.2003 Geschäftszahl2001/05/0076 RechtssatzDer vorgemerkte Eigentümer erwirbt gemäß § 438 ABGB ein bedingtes Eigentumsrecht, welches der Rechtfertigung bedarf. Der Rechtserwerb tritt bei erfolgter Rechtfertigung rückwirkend zum Zeitpunkt der Einreichung des Vormerkungsgesuches ein (siehe § 438 letzter Satz ABGB, sowie auch Spielbüchler in Rummel I3, Rz 11 zu § 438 ABGB, mwN; es ist dies somit eine weitergehende Rückwirkung als beim "gewöhnlichen" Eigentumserwerb durch Einverleibung des Eigentumsrechtes, in welchem als Zeitpunkt des Erwerbes durch die vollzogene Eintragung das Einlangen des ihr zugrundeliegenden Gesuches gilt - siehe Spielbüchler, aaO, Rz 8 zu § 431 ABGB, mwN). Bis zur Rechtfertigung hat die Behörde das Verfahren mit dem "bisherigen" Eigentümer abzuführen, das heißt nicht oder nicht auch mit dem vorgemerkten Eigentümer, wobei die bücherliche Anmerkung der Rechtfertigung nicht zur Folge hat, dass das im Zeitraum zwischen der Überreichung des (bewilligten) Vormerkungsgesuches und der Anmerkung der Rechtfertigung - nach dem zuvor Gesagten rechtens - mit dem "bisherigen" Eigentümer geführte Verwaltungsverfahren gleichsam in sich zusammenbräche.Der vorgemerkte Eigentümer erwirbt gemäß Paragraph 438, ABGB ein bedingtes Eigentumsrecht, welches der Rechtfertigung bedarf. Der Rechtserwerb tritt bei erfolgter Rechtfertigung rückwirkend zum Zeitpunkt der Einreichung des Vormerkungsgesuches ein (siehe Paragraph 438, letzter Satz ABGB, sowie auch Spielbüchler in Rummel I3, Rz 11 zu Paragraph 438, ABGB, mwN; es ist dies somit eine weitergehende Rückwirkung als beim "gewöhnlichen" Eigentumserwerb durch Einverleibung des Eigentumsrechtes, in welchem als Zeitpunkt des Erwerbes durch die vollzogene Eintragung das Einlangen des ihr zugrundeliegenden Gesuches gilt - siehe Spielbüchler, aaO, Rz 8 zu Paragraph 431, ABGB, mwN). Bis zur Rechtfertigung hat die Behörde das Verfahren mit dem "bisherigen" Eigentümer abzuführen, das heißt nicht oder nicht auch mit dem vorgemerkten Eigentümer, wobei die bücherliche Anmerkung der Rechtfertigung nicht zur Folge hat, dass das im Zeitraum zwischen der Überreichung des (bewilligten) Vormerkungsgesuches und der Anmerkung der Rechtfertigung - nach dem zuvor Gesagten rechtens - mit dem "bisherigen" Eigentümer geführte Verwaltungsverfahren gleichsam in sich zusammenbräche. Mit anderen Worten: ungeachtet der Rückwirkung des Eigentumserwerbes durch den "neuen" Eigentümer bleiben die Verfahrenshandlungen des "bisherigen" Eigentümers wirksam, was gleichermaßen für die an ihn ergangenen behördlichen Aufträge (oder auch Bescheide) gilt (siehe auch zum oben angeschnittenen, vergleichbaren Aspekt der Rückwirkung beim Eigentumserwerb im Sinne des § 431 ABGB das E vom 10. Dezember 1998, Zl. 97/07/0148).Mit anderen Worten: ungeachtet der Rückwirkung des Eigentumserwerbes durch den "neuen" Eigentümer bleiben die Verfahrenshandlungen des "bisherigen" Eigentümers wirksam, was gleichermaßen für die an ihn ergangenen behördlichen Aufträge (oder auch Bescheide) gilt (siehe auch zum oben angeschnittenen, vergleichbaren Aspekt der Rückwirkung beim Eigentumserwerb im Sinne des Paragraph 431, ABGB das E vom 10. Dezember 1998, Zl. 97/07/0148).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.