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{'item': '2001/05/0147'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2002 Geschäftszahl2001/05/0147 RechtssatzAuch § 10a WGG 1979 ist ein Instrument der verwaltungsbehördlichen Aufsicht. Die verwaltungsbehördliche Aufsicht durch die Landesregierung dient der Gestaltung von subjektiv-öffentlichen Rechten der gemeinnützigen Bauvereinigung sowie zur Gewährleistung der Gesetzmäßigkeit ihrer Tätigkeit (vgl. hiezu Funk, WGG 1979, Grundzüge der Reform des Rechts der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft in Korinek-Krejci, Handbuch des Bau- und Wohnrechts III-Syst-1, Seite 20). Die Gesellschaft hat ein rechtliches Interesse an ihrer Anerkennung als gemeinnützig; siehe dazu insbesondere § 31 WGG

  1. Diese Anerkennung kann nach § 35 Abs. 2 WGG 1979 u.a. dann entzogen werden, wenn der (von der Generalversammlung zu beschließende) Gesellschaftsvertrag den Vorschriften des Gesetzes nicht entspricht. Daraus ergibt sich das legitime Interesse der Gesellschaft, dass nur jener Neuerwerb von Geschäftsanteilen zugelassen wird, der den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Insbesondere wird es gerade die Gesellschaft sein, die eine Verletzung der Bestimmung des § 6 Abs. 3 WGG 1979 aufzeigen wird. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin - schon im Hinblick auf die Wahrung ihrer Gemeinnützigkeit - einen Rechtsanspruch auf Ausübung der gesetzmäßigen Aufsicht durch die belangte Behörde im hier zu beurteilenden Verfahren hatte und ihr daher Parteistellung gemäß § 8 AVG in Ansehung aller für die Erledigung des Verfahrensgegenstands maßgeblichen Fragen zustand. Daraus ergibt sich auch ihre auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerdeberechtigung, weil die Möglichkeit einer Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts im Sinne obiger Ausführungen nicht von vorneherein auszuschließen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. September 2001, Zl. 2000/05/0045).Auch Paragraph 10 a, WGG 1979 ist ein Instrument der verwaltungsbehördlichen Aufsicht. Die verwaltungsbehördliche Aufsicht durch die Landesregierung dient der Gestaltung von subjektiv-öffentlichen Rechten der gemeinnützigen Bauvereinigung sowie zur Gewährleistung der Gesetzmäßigkeit ihrer Tätigkeit vergleiche hiezu Funk, WGG 1979, Grundzüge der Reform des Rechts der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft in Korinek-Krejci, Handbuch des Bau- und Wohnrechts III-Syst-1, Seite 20). Die Gesellschaft hat ein rechtliches Interesse an ihrer Anerkennung als gemeinnützig; siehe dazu insbesondere Paragraph 31, WGG
  3. Diese Anerkennung kann nach Paragraph 35, Absatz 2, WGG 1979 u.a. dann entzogen werden, wenn der (von der Generalversammlung zu beschließende) Gesellschaftsvertrag den Vorschriften des Gesetzes nicht entspricht. Daraus ergibt sich das legitime Interesse der Gesellschaft, dass nur jener Neuerwerb von Geschäftsanteilen zugelassen wird, der den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Insbesondere wird es gerade die Gesellschaft sein, die eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, WGG 1979 aufzeigen wird. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin - schon im Hinblick auf die Wahrung ihrer Gemeinnützigkeit - einen Rechtsanspruch auf Ausübung der gesetzmäßigen Aufsicht durch die belangte Behörde im hier zu beurteilenden Verfahren hatte und ihr daher Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG in Ansehung aller für die Erledigung des Verfahrensgegenstands maßgeblichen Fragen zustand. Daraus ergibt sich auch ihre auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte Beschwerdeberechtigung, weil die Möglichkeit einer Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts im Sinne obiger Ausführungen nicht von vorneherein auszuschließen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2001, Zl. 2000/05/0045).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.