RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.05.2001 Geschäftszahl2001/05/0153 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 95/05/0275 E 23. Jänner 1996 RS 2 (hier ohne letzten Satz) StammrechtssatzEin Verputz an Außenmauern ist erforderlich, soweit sie nicht so gestaltet sind, daß sie, ohne eines Verputzes zu bedürfen, auf die Dauer den Anforderungen des § 99 Wr BauO genügen können. Aus § 101 Abs 2 Wr BauO ist zu schließen, daß auch andere Mauern als Feuermauern im Falle des Erfordernisses mit einem Verputz zu versehen sind (Hinweis E 27.1.1964, 184/63, VwSlg 6215 A/1964). Das Fehlen des Verputzes an Hofschauflächen rechtfertigt einen Instandsetzungsauftrag zwar unter dem Gesichtspunkt einer Störung des Stadtbildes im allgemeinen nicht, stellt aber dann ein Baugebrechen dar, wenn festgestellt wird, daß der Verputz an Mauern fehlt, die wegen der Gefahr des Eindringens von Niederschlägen eines Verputzes bedürfen, um dem gesetzlichen Erfordernis der Standfestigkeit und Tragfähigkeit zu genügen. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob nicht die Beschaffenheit des Mauerwerkes (zB wasserabstoßende Ziegel) die Behebung von Verputzschäden entbehrlich macht. Gewöhnliches Rohziegelmauerwerk ist gegen Witterungseinflüsse anfällig, weil die Niederschläge in die freigewordenen Mörtelbänder eindringen. Demnach ist ein Auftrag, den schadhaften Verputz instandzusetzen, bei Vorliegen entsprechender Verputzschäden im Gesetz begründet (Hinweis Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, zweite Auflage, S 532 ff zu § 129 Wr BauO). Hier hat die Baubehörde den Eigentümern des Hauses deshalb ohne Rechtsirrtum einen Instandsetzungsauftrag erteilt, weil der schadhafte Verputz die Außenmauern des Hauses Einflüssen der Witterung gegenüber aussetzt, die im Inneren des Gebäudes zu Feuchtigkeitsschäden mit Schimmelbildung und in der Folge zu einer Gesundheitsgefährdung der Bewohner des Hauses führen können.Ein Verputz an Außenmauern ist erforderlich, soweit sie nicht so gestaltet sind, daß sie, ohne eines Verputzes zu bedürfen, auf die Dauer den Anforderungen des Paragraph 99, Wr BauO genügen können. Aus Paragraph 101, Absatz 2, Wr BauO ist zu schließen, daß auch andere Mauern als Feuermauern im Falle des Erfordernisses mit einem Verputz zu versehen sind (Hinweis E 27.1.1964, 184/63, VwSlg 6215 A/1964). Das Fehlen des Verputzes an Hofschauflächen rechtfertigt einen Instandsetzungsauftrag zwar unter dem Gesichtspunkt einer Störung des Stadtbildes im allgemeinen nicht, stellt aber dann ein Baugebrechen dar, wenn festgestellt wird, daß der Verputz an Mauern fehlt, die wegen der Gefahr des Eindringens von Niederschlägen eines Verputzes bedürfen, um dem gesetzlichen Erfordernis der Standfestigkeit und Tragfähigkeit zu genügen. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob nicht die Beschaffenheit des Mauerwerkes (zB wasserabstoßende Ziegel) die Behebung von Verputzschäden entbehrlich macht. Gewöhnliches Rohziegelmauerwerk ist gegen Witterungseinflüsse anfällig, weil die Niederschläge in die freigewordenen Mörtelbänder eindringen. Demnach ist ein Auftrag, den schadhaften Verputz instandzusetzen, bei Vorliegen entsprechender Verputzschäden im Gesetz begründet (Hinweis Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, zweite Auflage, S 532 ff zu Paragraph 129, Wr BauO). Hier hat die Baubehörde den Eigentümern des Hauses deshalb ohne Rechtsirrtum einen Instandsetzungsauftrag erteilt, weil der schadhafte Verputz die Außenmauern des Hauses Einflüssen der Witterung gegenüber aussetzt, die im Inneren des Gebäudes zu Feuchtigkeitsschäden mit Schimmelbildung und in der Folge zu einer Gesundheitsgefährdung der Bewohner des Hauses führen können.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.