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{'item': '2001/05/0255'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.10.2001 Geschäftszahl2001/05/0255 RechtssatzObwohl der Beschwerdeführer (Bürgermeister) seine Beschwerde ausdrücklich gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erhoben hatte, begehrte er entgegen § 47 Abs. 4 VwGG Kostenersatz. Allerdings liegt in Wahrheit keine Amtsbeschwerde nach Art. 131 Abs. 2 B-VG vor: Im Reklamationsverfahren tritt der Bürgermeister nicht als Behörde, sondern als Antragsteller (§ 17 Abs. 2 MeldeG 1991) auf; Behörde ist der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Inneres. Zur Antragstellung im Reklamationsverfahren kommt es ja nicht über Weisung oder Auftrag des Bundesministers für Inneres (Art. 119 Abs. 1 B-VG). Weil somit das Reklamationsverfahren nur über Initiative eines der beiden Bürgermeister in Gang gesetzt werden kann, muss davon ausgegangen werden, dass in Wahrheit Rechte der Gemeinde im Reklamationsverfahren geltend gemacht werden. Damit ist - wie bei einer Beschwerde im Sinne des Art. 119a Abs. 9 B-VG (Hinweis B

  1. Jänner 1991, 89/17/0111) - eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten anzunehmen; einer Aufnahme der Beschwerdelegitimation im § 17 Abs. 6 MeldeG 1991 bedurfte es in Wahrheit nicht. Im Hinblick auf die Erschöpfung des Instanzenzuges steht es jeder Partei, die sich durch den Bescheid in ihren Rechten verletzt fühlt - nicht nur den in diesem Absatz ausdrücklich erwähnten Bürgermeister -, frei, den Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit anzufechten. Damit stützt sich die Beschwerdelegitimation des Bürgermeisters im Reklamationsverfahren auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG, sodass kein Anwendungsfall des § 47 Abs. 4 VwGG vorliegt.Obwohl der Beschwerdeführer (Bürgermeister) seine Beschwerde ausdrücklich gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erhoben hatte, begehrte er entgegen Paragraph 47, Absatz 4, VwGG Kostenersatz. Allerdings liegt in Wahrheit keine Amtsbeschwerde nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG vor: Im Reklamationsverfahren tritt der Bürgermeister nicht als Behörde, sondern als Antragsteller (Paragraph 17, Absatz 2, MeldeG 1991) auf; Behörde ist der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Inneres. Zur Antragstellung im Reklamationsverfahren kommt es ja nicht über Weisung oder Auftrag des Bundesministers für Inneres (Artikel 119, Absatz eins, B-VG). Weil somit das Reklamationsverfahren nur über Initiative eines der beiden Bürgermeister in Gang gesetzt werden kann, muss davon ausgegangen werden, dass in Wahrheit Rechte der Gemeinde im Reklamationsverfahren geltend gemacht werden. Damit ist - wie bei einer Beschwerde im Sinne des Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG (Hinweis B
  2. Jänner 1991, 89/17/0111) - eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten anzunehmen; einer Aufnahme der Beschwerdelegitimation im Paragraph 17, Absatz 6, MeldeG 1991 bedurfte es in Wahrheit nicht. Im Hinblick auf die Erschöpfung des Instanzenzuges steht es jeder Partei, die sich durch den Bescheid in ihren Rechten verletzt fühlt - nicht nur den in diesem Absatz ausdrücklich erwähnten Bürgermeister -, frei, den Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit anzufechten. Damit stützt sich die Beschwerdelegitimation des Bürgermeisters im Reklamationsverfahren auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, sodass kein Anwendungsfall des Paragraph 47, Absatz 4, VwGG vorliegt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.