RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.06.2002 Geschäftszahl2001/05/0275 RechtssatzDie im Bebauungsplan enthaltene Anordnung, wonach die Trakttiefe zur Errichtung gelangender Gebäude in Bereichen mit offener Bauweise mit 15,00 m beschränkt ist, ist eine Bestimmung im Sinne des § 5 Abs. 4 lit. d Wr BauO. Die im Bebauungsplan genannte "Trakttiefe" ist als Gebäudetiefe (siehe den im § 69 Abs. 1 lit. e und § 81 Abs. 1 und 2 Wr BauO genannten Begriff) bezogen entweder auf das gesamte zu errichtende Gebäude oder Teile (Trakte; siehe auch die Definition Trakt als Teil eines größeren, gegliederten Baukörpers (Flügel) in Hans Kopf, Bilderwörterbuch der Architektur) desselben zu verstehen und dient wie die im § 76 Wr BauO enthaltenen Regelungen zur Ausnützbarkeit der Bauplätze - im Zusammenhang mit den Anordnungen über den Abstand zu Nachbargrundstücken (siehe § 70 Wr BauO) - auch der Wahrung des Interesses der Nachbarn an einem Höchstmaß an Lichteinfall, Besonnung und Luftzugang (Hinweis E vom
- April 1997, Zl. 96/05/0085, VwSlg 14671/1997). Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen sind gemäß § 134a Abs. 1 lit. c Wr BauO aber solche, die subjektiv-öffentliche Nachbarrechte begründen, weshalb die Beschwerdeführer gegen die dem Bebauungsplan widersprechende "Trakttiefe" des bewilligten Bauvorhabens zulässigerweise Einwendungen erheben und mit der Berufung gegen die erteilte Baubewilligung gemäß § 69 Abs. 8 Wr BauO auch die Berufung gegen den Bescheid, mit dem über den Antrag auf Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften entscheiden wurde, verbinden konnten.Die im Bebauungsplan enthaltene Anordnung, wonach die Trakttiefe zur Errichtung gelangender Gebäude in Bereichen mit offener Bauweise mit 15,00 m beschränkt ist, ist eine Bestimmung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, Litera d, Wr BauO. Die im Bebauungsplan genannte "Trakttiefe" ist als Gebäudetiefe (siehe den im Paragraph 69, Absatz eins, Litera e und Paragraph 81, Absatz eins und 2 Wr BauO genannten Begriff) bezogen entweder auf das gesamte zu errichtende Gebäude oder Teile (Trakte; siehe auch die Definition Trakt als Teil eines größeren, gegliederten Baukörpers (Flügel) in Hans Kopf, Bilderwörterbuch der Architektur) desselben zu verstehen und dient wie die im Paragraph 76, Wr BauO enthaltenen Regelungen zur Ausnützbarkeit der Bauplätze - im Zusammenhang mit den Anordnungen über den Abstand zu Nachbargrundstücken (siehe Paragraph 70, Wr BauO) - auch der Wahrung des Interesses der Nachbarn an einem Höchstmaß an Lichteinfall, Besonnung und Luftzugang (Hinweis E vom
- April 1997, Zl. 96/05/0085, VwSlg 14671 aus 1997,). Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen sind gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera c, Wr BauO aber solche, die subjektiv-öffentliche Nachbarrechte begründen, weshalb die Beschwerdeführer gegen die dem Bebauungsplan widersprechende "Trakttiefe" des bewilligten Bauvorhabens zulässigerweise Einwendungen erheben und mit der Berufung gegen die erteilte Baubewilligung gemäß Paragraph 69, Absatz 8, Wr BauO auch die Berufung gegen den Bescheid, mit dem über den Antrag auf Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften entscheiden wurde, verbinden konnten.