RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.09.2003 Geschäftszahl2001/05/0372 RechtssatzSonnenlicht ist an sich keine Immission und als solches von den Baubehörden auch nicht zu beurteilen. Die Behörden haben allerdings verkannt, dass gerade durch das Bauvorhaben und die dadurch entstehende Spiegelung und Verstärkung des Sonnenlichtes das Sonnenlicht im Sinne einer Ableitung oder Beseitigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1993, Zl 93/05/0157) zur Immission wird, die nun gerade vom Bauvorhaben ausgeht. Die OÖ BauO 1994 kennt keine ausdrückliche Bestimmung, die auf Lichtspiegelung und Blendung als Immissionen bezug nimmt, wie zB § 48 NÖ BauO 1996 oder § 16 Abs 1 Z 3 NÖ ROG 1976, die als Immissionen auch Blendung, Spiegelung und Wärme nennen (vgl. das hg Erkenntnis vom
- März 1999, Zl 99/05/0049) und § 85 Abs 4 Wr BauO, der Belästigungen durch Lichtreklamen nur im ortsüblichen Ausmaß für zulässig erklärt (vgl. das hg Erkenntnis vom 20.6.1995, Zl 95/05/0046). Nach § 3 Z 4 iVm § 2 Z 36 OÖ BauTG 1994 kommt es aber darauf an, dass keine erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen u.a. für die Benützer der Bauten und die Nachbarschaft durch ein Bauvorhaben herbeigeführt werden (hg. Erkenntnis vom
- April 2001, Zl 99/05/0264), das Gesetz zählt aber die Emissionsquellen nicht erschöpfend auf. In den Erkenntnissen vom
- März 1999, Zl 98/06/0110, und vom
- September 1999, Zl 98/06/0196, hat der Verwaltungsgerichtshof Lichtreflektionen als dem jeweiligen Gebietscharakter widersprechende Belästigungen (§ 23 Abs 5 lit b und c Stmk ROG in Verbindung mit § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG) anerkannt. Derartige Umwelteinwirkungen müssen daher auch im Sinne des § 2 Z 36 OÖ BauTG 1994 als erhebliche Belästigungen herbeizuführen geeignet angesehen werden. Auch bezüglich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Hitzeabstrahlung vom geplanten Gebäude versagt daher das Argument, Sonnenlicht sei keine Immission und von der Baubehörde nicht zu beurteilen.Sonnenlicht ist an sich keine Immission und als solches von den Baubehörden auch nicht zu beurteilen. Die Behörden haben allerdings verkannt, dass gerade durch das Bauvorhaben und die dadurch entstehende Spiegelung und Verstärkung des Sonnenlichtes das Sonnenlicht im Sinne einer Ableitung oder Beseitigung vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1993, Zl 93/05/0157) zur Immission wird, die nun gerade vom Bauvorhaben ausgeht. Die OÖ BauO 1994 kennt keine ausdrückliche Bestimmung, die auf Lichtspiegelung und Blendung als Immissionen bezug nimmt, wie zB Paragraph 48, NÖ BauO 1996 oder Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ ROG 1976, die als Immissionen auch Blendung, Spiegelung und Wärme nennen vergleiche das hg Erkenntnis vom
- März 1999, Zl 99/05/0049) und Paragraph 85, Absatz 4, Wr BauO, der Belästigungen durch Lichtreklamen nur im ortsüblichen Ausmaß für zulässig erklärt vergleiche das hg Erkenntnis vom 20.6.1995, Zl 95/05/0046). Nach Paragraph 3, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 36, OÖ BauTG 1994 kommt es aber darauf an, dass keine erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen u.a. für die Benützer der Bauten und die Nachbarschaft durch ein Bauvorhaben herbeigeführt werden (hg. Erkenntnis vom
- April 2001, Zl 99/05/0264), das Gesetz zählt aber die Emissionsquellen nicht erschöpfend auf. In den Erkenntnissen vom
- März 1999, Zl 98/06/0110, und vom
- September 1999, Zl 98/06/0196, hat der Verwaltungsgerichtshof Lichtreflektionen als dem jeweiligen Gebietscharakter widersprechende Belästigungen (Paragraph 23, Absatz 5, Litera b und c Stmk ROG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk BauG) anerkannt. Derartige Umwelteinwirkungen müssen daher auch im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 36, OÖ BauTG 1994 als erhebliche Belästigungen herbeizuführen geeignet angesehen werden. Auch bezüglich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Hitzeabstrahlung vom geplanten Gebäude versagt daher das Argument, Sonnenlicht sei keine Immission und von der Baubehörde nicht zu beurteilen.