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{'item': '2001/05/0382'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.2001 Geschäftszahl2001/05/0382 RechtssatzMit den angefochtenen Bescheiden (je vom

  1. Juni 2001) hat die belangte Behörde (Elektrizitäts-Control Kommission) Verfahren nach dem ElWOG gemäß § 38 AVG bis zu näher bezeichneten Entscheidungen der Oberösterreichischen Landesregierung ausgesetzt. Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden. Die belangte Behörde hat in beiden Fällen mit Schreiben vom
  2. September 2001 bekannt gegeben, sie habe (zwischenzeitig) beschlossen, die gemäß § 38 AVG ausgesetzten Verfahren fortzuführen, wovon die Parteien der Verfahren verständigt worden seien. Mit Schreiben vom
  3. November 2001 übermittelte die belangte Behörde jeweils ihre Entscheidungen in der Hauptsache (Bescheide je vom
  4. November 2001). Eine formelle Klaglosstellung ist in beiden Verfahren jedenfalls nicht eingetreten, weil die formelle Klaglosstellung die Aufhebung des angefochtenen Bescheides voraussetzt. In den Beschwerdeverfahren kann auch dahingestellt bleiben, ob Gegenstandslosigkeit ("materielle Klaglosstellung") allein durch die Fortsetzung der Verfahren durch die belangte Behörde eingetreten ist (in diesem Sinne allerdings der hg. Beschluss vom
  5. April 1985, Zl. 83/11/0296, betreffend ein Verfahren in Angelegenheit der Entziehung der Lenkerberechtigung) oder ob es diesbezüglich eines förmlichen Bescheides bedürfte. Gegenstandslosigkeit ist nämlich jedenfalls jeweils durch die Entscheidung in der Hauptsache eingetreten (vgl. beispielsweise den hg. Beschluss vom
  6. Mai 2000, Zl. 98/08/0359).Mit den angefochtenen Bescheiden (je vom
  7. Juni 2001) hat die belangte Behörde (Elektrizitäts-Control Kommission) Verfahren nach dem ElWOG gemäß Paragraph 38, AVG bis zu näher bezeichneten Entscheidungen der Oberösterreichischen Landesregierung ausgesetzt. Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden. Die belangte Behörde hat in beiden Fällen mit Schreiben vom
  8. September 2001 bekannt gegeben, sie habe (zwischenzeitig) beschlossen, die gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzten Verfahren fortzuführen, wovon die Parteien der Verfahren verständigt worden seien. Mit Schreiben vom
  9. November 2001 übermittelte die belangte Behörde jeweils ihre Entscheidungen in der Hauptsache (Bescheide je vom
  10. November 2001). Eine formelle Klaglosstellung ist in beiden Verfahren jedenfalls nicht eingetreten, weil die formelle Klaglosstellung die Aufhebung des angefochtenen Bescheides voraussetzt. In den Beschwerdeverfahren kann auch dahingestellt bleiben, ob Gegenstandslosigkeit ("materielle Klaglosstellung") allein durch die Fortsetzung der Verfahren durch die belangte Behörde eingetreten ist (in diesem Sinne allerdings der hg. Beschluss vom
  11. April 1985, Zl. 83/11/0296, betreffend ein Verfahren in Angelegenheit der Entziehung der Lenkerberechtigung) oder ob es diesbezüglich eines förmlichen Bescheides bedürfte. Gegenstandslosigkeit ist nämlich jedenfalls jeweils durch die Entscheidung in der Hauptsache eingetreten vergleiche beispielsweise den hg. Beschluss vom
  12. Mai 2000, Zl. 98/08/0359).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.