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{'item': '2001/05/0941'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.11.2001 Geschäftszahl2001/05/0941 RechtssatzDie Betroffene ist verheiratet und hat seit 1973 mit ihrem Ehegatten in Wien als Hauptwohnsitz gewohnt. Mit Ausnahme des Übertrittes in den Ruhestand mit Ende 1998 und der damit verbundenen erweiterten Freizeitgestaltung hat sich an den Lebensbeziehungen der Betroffenen offenbar nichts geändert. Die Betroffene lebt in aufrechter Ehe, ihr bisheriger Familien- und Hauptwohnsitz war Wien und Wien ist für ihren Ehegatten noch weiter Hauptwohnsitz. Unter Berücksichtigung des im § 44 ABGB formulierten Begriffes der Ehe und der sich aus einem Ehevertrag ergebenden Verpflichtung der Ehegatten zu einer umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft (siehe §§ 90, 91 ABGB) ist daher bei Feststellung des Hauptwohnsitzes im Verfahren gemäß § 17 Abs. 3 MeldeG 1991 zunächst grundsätzlich davon auszugehen, dass zwischen Ehegatten eine solche Lebensgemeinschaft besteht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Gleiches gilt für eine außereheliche Lebensgemeinschaft, die dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht (Hinweis E 3.9.1996, 95/08/0283, u. v. a.). Allerdings kann im Bereich des Reklamationsverfahrens nach dem MeldeG 1991 diese Gleichstellung nur für die unstrittige Lebensgemeinschaft gelten. Wenn nun, wie im Beschwerdefall, feststeht, dass sich der (die) Betroffene mit einem Partner (einer Partnerin) in einer ehelichen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft befindet, dann ist daher davon auszugehen, dass die Ehegatten bzw. Lebensgefährten denselben Mittelpunkt haben, es sei denn besondere - im Reklamationsverfahren zu behauptende und von der Behörde festzustellende - Gründe sprechen für eine gegenteilige Annahme.Die Betroffene ist verheiratet und hat seit 1973 mit ihrem Ehegatten in Wien als Hauptwohnsitz gewohnt. Mit Ausnahme des Übertrittes in den Ruhestand mit Ende 1998 und der damit verbundenen erweiterten Freizeitgestaltung hat sich an den Lebensbeziehungen der Betroffenen offenbar nichts geändert. Die Betroffene lebt in aufrechter Ehe, ihr bisheriger Familien- und Hauptwohnsitz war Wien und Wien ist für ihren Ehegatten noch weiter Hauptwohnsitz. Unter Berücksichtigung des im Paragraph 44, ABGB formulierten Begriffes der Ehe und der sich aus einem Ehevertrag ergebenden Verpflichtung der Ehegatten zu einer umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft (siehe Paragraphen 90, 91, ABGB) ist daher bei Feststellung des Hauptwohnsitzes im Verfahren gemäß Paragraph 17, Absatz 3, MeldeG 1991 zunächst grundsätzlich davon auszugehen, dass zwischen Ehegatten eine solche Lebensgemeinschaft besteht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Gleiches gilt für eine außereheliche Lebensgemeinschaft, die dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht (Hinweis E 3.9.1996, 95/08/0283, u. v. a.). Allerdings kann im Bereich des Reklamationsverfahrens nach dem MeldeG 1991 diese Gleichstellung nur für die unstrittige Lebensgemeinschaft gelten. Wenn nun, wie im Beschwerdefall, feststeht, dass sich der (die) Betroffene mit einem Partner (einer Partnerin) in einer ehelichen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft befindet, dann ist daher davon auszugehen, dass die Ehegatten bzw. Lebensgefährten denselben Mittelpunkt haben, es sei denn besondere - im Reklamationsverfahren zu behauptende und von der Behörde festzustellende - Gründe sprechen für eine gegenteilige Annahme.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.