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{'item': '2001/05/0991'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2002 Geschäftszahl2001/05/0991 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2001/05/0930 E 13. November 2001 RS 4 StammrechtssatzDen Anforderungen an die Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen des Betroffenen wird das Ermittlungsverfahren nur dann entsprechen, wenn die Behörde jedenfalls die folgenden, nunmehr im § 1 Abs. 8 MeldeG 1991 idF BGBl. I Nr. 28/2001, für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen angeführten Kriterien (vor allem Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes und der Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften) berücksichtigt hat. Hiefür stehen der Behörde die im § 17 Abs. 3 MeldeG 1991 (abschließend) aufgezählten Beweismittel zur Verfügung. Der VwGH schließt sich in diesem Zusammenhang der vom VfGH im E vom 26.9.2001, G 139/00 ua, vertretenen Auffassung an, dass die dort normierte besondere Mitwirkungspflicht der Parteien, insbesondere des Betroffenen, deren Verpflichtung einschließt, zu strittigen Umständen in Form verbindlicher und nachvollziehbarer Erklärungen und Erläuterungen Stellung zu nehmen. Die Behörde hat daher in diesem Rahmen den maßgebenden Sachverhalt (§ 37 AVG) zu ermitteln und die vorliegenden Beweise auch zu würdigen (§ 45 Abs. 2 AVG). Das subjektive Kriterium des "überwiegenden Naheverhältnisses" ist nur dann entscheidend, wenn ausnahmsweise zwei oder mehrere Wohnsitze des Betroffenen Mittelpunkte der Lebensbeziehungen darstellen (Hinweis E 13.11.2001, 2001/05/0935), die vom Betroffenen vorgenommene Bezeichnung des Hauptwohnsitzes allein ist also nicht jedenfalls maßgeblich.Den Anforderungen an die Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen des Betroffenen wird das Ermittlungsverfahren nur dann entsprechen, wenn die Behörde jedenfalls die folgenden, nunmehr im Paragraph eins, Absatz 8, MeldeG 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2001,, für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen angeführten Kriterien (vor allem Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes und der Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften) berücksichtigt hat. Hiefür stehen der Behörde die im Paragraph 17, Absatz 3, MeldeG 1991 (abschließend) aufgezählten Beweismittel zur Verfügung. Der VwGH schließt sich in diesem Zusammenhang der vom VfGH im E vom 26.9.2001, G 139/00 ua, vertretenen Auffassung an, dass die dort normierte besondere Mitwirkungspflicht der Parteien, insbesondere des Betroffenen, deren Verpflichtung einschließt, zu strittigen Umständen in Form verbindlicher und nachvollziehbarer Erklärungen und Erläuterungen Stellung zu nehmen. Die Behörde hat daher in diesem Rahmen den maßgebenden Sachverhalt (Paragraph 37, AVG) zu ermitteln und die vorliegenden Beweise auch zu würdigen (Paragraph 45, Absatz 2, AVG). Das subjektive Kriterium des "überwiegenden Naheverhältnisses" ist nur dann entscheidend, wenn ausnahmsweise zwei oder mehrere Wohnsitze des Betroffenen Mittelpunkte der Lebensbeziehungen darstellen (Hinweis E 13.11.2001, 2001/05/0935), die vom Betroffenen vorgenommene Bezeichnung des Hauptwohnsitzes allein ist also nicht jedenfalls maßgeblich.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.