RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.2001 Geschäftszahl2001/05/1065 RechtssatzDie Betroffene, die in Wien lediglich ihrem Studium nachgeht, hat im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem der Bundesminister für Inneres den Antrag des reklamierenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Betroffenen an der gemeldeten Adresse in ihrer Heimatgemeinde abgewiesen hat, das
- Lebensjahr noch nicht vollendet. Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom
- November 2001, Zl. 2001/05/0935, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme des Bundesministers für Inneres, die Betroffene habe an beiden gemeldeten Wohnsitzen Mittelpunkte ihrer Lebensbeziehungen und es liege daher ihr Hauptwohnsitz in ihrer Heimatgemeinde, weil sie diesen wegen des überwiegenden Naheverhältnisses als solchen bezeichnet habe, eine Rechtswidrigkeit des genannten Bescheides nicht zu erblicken. Dass die Betroffene selbst durch eine qualifizierte Berufstätigkeit in Wien für ihren Unterhalt sorge, hat der reklamierende Bürgermeister nicht behauptet. Die Betroffene hat spätestens durch die Wohnsitzerklärung zum Ausdruck gebracht, dass sie mit dem seinerzeitigen Freund im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung in keiner Lebensgemeinschaft gelebt hat. Weitere Ermittlungen dazu waren dem Bundesminister für Inneres auf Grund der in § 17 Abs. 3 MeldeG statuierten Beschränkung der Beweismittel auf das Vorbringen der Parteien verwehrt. Denn die beschränkte Beweisaufnahme erlaubt keinesfalls die Feststellung einer Lebensgemeinschaft gegen den Willen der Betroffenen (hg. Erkenntnis vom
- November 2001, Zl. 2001/05/0941).Die Betroffene, die in Wien lediglich ihrem Studium nachgeht, hat im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem der Bundesminister für Inneres den Antrag des reklamierenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Betroffenen an der gemeldeten Adresse in ihrer Heimatgemeinde abgewiesen hat, das
- Lebensjahr noch nicht vollendet. Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom
- November 2001, Zl. 2001/05/0935, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme des Bundesministers für Inneres, die Betroffene habe an beiden gemeldeten Wohnsitzen Mittelpunkte ihrer Lebensbeziehungen und es liege daher ihr Hauptwohnsitz in ihrer Heimatgemeinde, weil sie diesen wegen des überwiegenden Naheverhältnisses als solchen bezeichnet habe, eine Rechtswidrigkeit des genannten Bescheides nicht zu erblicken. Dass die Betroffene selbst durch eine qualifizierte Berufstätigkeit in Wien für ihren Unterhalt sorge, hat der reklamierende Bürgermeister nicht behauptet. Die Betroffene hat spätestens durch die Wohnsitzerklärung zum Ausdruck gebracht, dass sie mit dem seinerzeitigen Freund im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung in keiner Lebensgemeinschaft gelebt hat. Weitere Ermittlungen dazu waren dem Bundesminister für Inneres auf Grund der in Paragraph 17, Absatz 3, MeldeG statuierten Beschränkung der Beweismittel auf das Vorbringen der Parteien verwehrt. Denn die beschränkte Beweisaufnahme erlaubt keinesfalls die Feststellung einer Lebensgemeinschaft gegen den Willen der Betroffenen (hg. Erkenntnis vom
- November 2001, Zl. 2001/05/0941).