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{'item': '2001/05/1077'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2002 Geschäftszahl2001/05/1077 RechtssatzDer nunmehr 24-jährige Betroffene wohnt den Großteil des Jahres in Wien und ist dort seit längerer Zeit berufstätig. Wohl haben sog. "Wochenpendler", die eine Unterkunft (Wohnung) am Ort oder in der näheren Umgebung des Arbeitsplatzes als weiteren Wohnsitz nehmen, damit keinen Hauptwohnsitz begründet (Hinweis E vom

  1. November 2001, Zl. 2001/05/0945). Das Kriterium "nur aus beruflichen Gründen" kann aber hier nicht vorliegen, wenn der Betroffene selbst angegeben hat, 300 Tage im Jahr in Wien zu verbringen, sodass auch ein Teil der Freizeit von dieser Aufenthaltsdauer erfasst sein muss. Dazu kommt, dass der Betroffene durch eine frühere Hauptwohnsitzmeldung in Wien ein "überwiegendes Naheverhältnis" zu Wien kundgetan hat; warum dieses Naheverhältnis nicht mehr bestehen soll, ist durch den Verweis auf die familiären Bindungen zum Heimatwohnsitz nicht erklärbar. Dem Umstand, dass der Hauptwohnsitz am Heimatort bereits einmal abgemeldet und der Ort der Berufsausübung als neuer Hauptwohnsitz deklariert wurde, ist als Hinweis auf eine Reduktion der gesellschaftlichen Beziehungen zum Heimatort durchaus Bedeutung beizumessen, sodass ohne Hinzutreten neuer Lebensbeziehungen am Heimatort (neue Lebensgemeinschaft, Berufstätigkeit etc.) dort nicht wieder ein Mittelpunkt von Lebensbeziehungen entstehen kann und die Bezeichnung als Hauptwohnsitz nach § 1 Abs. 7 MeldeG unzulässig wäre (Hinweis E vom
  2. November 2001, Zl. 2001/05/0930).Der nunmehr 24-jährige Betroffene wohnt den Großteil des Jahres in Wien und ist dort seit längerer Zeit berufstätig. Wohl haben sog. "Wochenpendler", die eine Unterkunft (Wohnung) am Ort oder in der näheren Umgebung des Arbeitsplatzes als weiteren Wohnsitz nehmen, damit keinen Hauptwohnsitz begründet (Hinweis E vom
  3. November 2001, Zl. 2001/05/0945). Das Kriterium "nur aus beruflichen Gründen" kann aber hier nicht vorliegen, wenn der Betroffene selbst angegeben hat, 300 Tage im Jahr in Wien zu verbringen, sodass auch ein Teil der Freizeit von dieser Aufenthaltsdauer erfasst sein muss. Dazu kommt, dass der Betroffene durch eine frühere Hauptwohnsitzmeldung in Wien ein "überwiegendes Naheverhältnis" zu Wien kundgetan hat; warum dieses Naheverhältnis nicht mehr bestehen soll, ist durch den Verweis auf die familiären Bindungen zum Heimatwohnsitz nicht erklärbar. Dem Umstand, dass der Hauptwohnsitz am Heimatort bereits einmal abgemeldet und der Ort der Berufsausübung als neuer Hauptwohnsitz deklariert wurde, ist als Hinweis auf eine Reduktion der gesellschaftlichen Beziehungen zum Heimatort durchaus Bedeutung beizumessen, sodass ohne Hinzutreten neuer Lebensbeziehungen am Heimatort (neue Lebensgemeinschaft, Berufstätigkeit etc.) dort nicht wieder ein Mittelpunkt von Lebensbeziehungen entstehen kann und die Bezeichnung als Hauptwohnsitz nach Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG unzulässig wäre (Hinweis E vom
  4. November 2001, Zl. 2001/05/0930).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.