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{'item': '2001/05/1078'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2003 Geschäftszahl2001/05/1078 RechtssatzWird innerhalb der in § 73 AVG genannten Frist in einem auf Grund eines Antrages einer Partei eingeleiteten Verfahren der Bescheid dieser Partei nicht zugestellt, geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (§ 73 Abs. 2 AVG) über, im Fall der Entscheidungspflicht des Bürgermeisters auf den Gemeindevorstand. Im Falle der Säumigkeit nach Anrufung des Gemeindevorstandes ist aber in einem solchen Verfahren auch noch der Gemeinderat gemäß § 73 Abs. 2 AVG anzurufen, weil gemäß § 34 Abs. 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1998 dieser das oberste Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist (vgl. das E

  1. September 1998, Zl. 97/05/0104). Unabhängig von allen sonstigen Voraussetzungen ist die vorliegende Säumnisbeschwerde daher schon deshalb unzulässig, weil eine Säumnis des Gemeinderates nicht vorliegt. Zur Entscheidung über die Berufung gegen einen Bescheid des Bürgermeisters wäre allein der Gemeindevorstand zuständig; kommt der Gemeindevorstand seiner Entscheidungspflicht nicht nach, wäre ein Devolutionsantrag an den Gemeinderat zu richten. Da nämlich der Gemeinderat und der Gemeindevorstand keine unterschiedliche Einbringungsstelle haben, ist die Berufung ungeachtet der in einem Klammerausdruck vorgenommenen Bezeichnung der Berufungsbehörde als an den Gemeindevorstand gerichtet anzusehen, sodass auch eine Weiterleitung gemäß § 6 AVG nicht in Betracht käme (siehe den B
  2. November 1995, Zl. 92/06/0084).Wird innerhalb der in Paragraph 73, AVG genannten Frist in einem auf Grund eines Antrages einer Partei eingeleiteten Verfahren der Bescheid dieser Partei nicht zugestellt, geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (Paragraph 73, Absatz 2, AVG) über, im Fall der Entscheidungspflicht des Bürgermeisters auf den Gemeindevorstand. Im Falle der Säumigkeit nach Anrufung des Gemeindevorstandes ist aber in einem solchen Verfahren auch noch der Gemeinderat gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG anzurufen, weil gemäß Paragraph 34, Absatz eins, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1998 dieser das oberste Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist vergleiche das E
  3. September 1998, Zl. 97/05/0104). Unabhängig von allen sonstigen Voraussetzungen ist die vorliegende Säumnisbeschwerde daher schon deshalb unzulässig, weil eine Säumnis des Gemeinderates nicht vorliegt. Zur Entscheidung über die Berufung gegen einen Bescheid des Bürgermeisters wäre allein der Gemeindevorstand zuständig; kommt der Gemeindevorstand seiner Entscheidungspflicht nicht nach, wäre ein Devolutionsantrag an den Gemeinderat zu richten. Da nämlich der Gemeinderat und der Gemeindevorstand keine unterschiedliche Einbringungsstelle haben, ist die Berufung ungeachtet der in einem Klammerausdruck vorgenommenen Bezeichnung der Berufungsbehörde als an den Gemeindevorstand gerichtet anzusehen, sodass auch eine Weiterleitung gemäß Paragraph 6, AVG nicht in Betracht käme (siehe den B
  4. November 1995, Zl. 92/06/0084).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.