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{'item': '2001/05/1081'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.01.2004 Geschäftszahl2001/05/1081 Rechtssatz§ 54 Niederösterreichische BauO ist nicht zu entnehmen, dass der Landesgesetzgeber damit dem Nachbarn vom Prinzip her weitergehende Mitspracherechte hätte einräumen wollen, als im § 6 Abs. 2 Niederösterreichische BauO umschrieben. Das heißt, der Beschwerdeführer als Nachbar kann auch diesbezüglich nur eine Verletzung von Nachbarrechten im Sinne des § 6 Abs. 2 Niederösterreichische BauO geltend machen. Hinsichtlich schönheitlicher Aspekte aus dem Gesichtspunkt des Widerspruches zum Gebietscharakter kommt ihm kein Mitspracherecht zu, ebensowenig hinsichtlich der Gebäudehöhe für sich allein, wohl aber - fallbezogen (angesichts seines weiteren Vorbringens) - bezüglich des im § 6 Abs. 2 Z. 3 Niederösterreichische BauO umschriebenen Kriteriums einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster seiner Gebäude, welches in § 54 zweiter Fall Niederösterreichische BauO besonders ausgeformt wurde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom

  1. Dezember 2002, Zl. 2000/05/0272), woraus sich weiters ergibt, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Firsthöhe des streitgegenständlichen Daches - für sich allein gesehen - ebenso wenig ein Mitspracherecht zukommt, wie hinsichtlich der Ausformung und der "Höhe" des Daches auf den Seiten zur Straße bzw. zum Garten. In diesem besonderen Zusammenhang hat er nach § 54 zweiter Fall Niederösterreichische BauO Anspruch darauf, dass das Vorhaben den Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf seinem Grundstück nicht beeinträchtigt.Paragraph 54, Niederösterreichische BauO ist nicht zu entnehmen, dass der Landesgesetzgeber damit dem Nachbarn vom Prinzip her weitergehende Mitspracherechte hätte einräumen wollen, als im Paragraph 6, Absatz 2, Niederösterreichische BauO umschrieben. Das heißt, der Beschwerdeführer als Nachbar kann auch diesbezüglich nur eine Verletzung von Nachbarrechten im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Niederösterreichische BauO geltend machen. Hinsichtlich schönheitlicher Aspekte aus dem Gesichtspunkt des Widerspruches zum Gebietscharakter kommt ihm kein Mitspracherecht zu, ebensowenig hinsichtlich der Gebäudehöhe für sich allein, wohl aber - fallbezogen (angesichts seines weiteren Vorbringens) - bezüglich des im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, Niederösterreichische BauO umschriebenen Kriteriums einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster seiner Gebäude, welches in Paragraph 54, zweiter Fall Niederösterreichische BauO besonders ausgeformt wurde vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
  2. Dezember 2002, Zl. 2000/05/0272), woraus sich weiters ergibt, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Firsthöhe des streitgegenständlichen Daches - für sich allein gesehen - ebenso wenig ein Mitspracherecht zukommt, wie hinsichtlich der Ausformung und der "Höhe" des Daches auf den Seiten zur Straße bzw. zum Garten. In diesem besonderen Zusammenhang hat er nach Paragraph 54, zweiter Fall Niederösterreichische BauO Anspruch darauf, dass das Vorhaben den Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf seinem Grundstück nicht beeinträchtigt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.