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{'item': '2001/05/1102'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.03.2004 Geschäftszahl2001/05/1102 RechtssatzDer Regelungsinhalt von Flächenwidmungsplänen richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes (hier: Gemeindeplanungsgesetzes), das zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Geltung stand, und nicht nach später abgeänderten Bestimmungen, es sei denn, die Übergangsbestimmungen sähen eine andere Regelung vor (hg. Erkenntnis vom

  1. November 1999, Zl. 95/05/0268). Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  2. März 1996, Zl. 95/06/0134, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 ausgesprochen, dass dessen § 109, wonach die in Flächenwidmungsplänen nach § 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 festgelegten Widmungen als Widmungen dieses Gesetzes gelten, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt sei, dahingehend zu verstehen sei, dass die Änderung des Inhaltes von Flächenwidmungsplänen, die vor Inkrafttreten des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 erlassen wurden, bewirkt wird. Eine mit dem § 109 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 vergleichbare Übergangsbestimmung kann jenen zur Novelle zum Gemeindeplanungsgesetz

(1982), LGBl für Kärnten Nr. 105/1994, nicht entnommen werden, sodass grundsätzlich die Zulässigkeit von Bauvorhaben anhand der Bestimmung jenes Gemeindeplanungsgesetzes zu beurteilen ist, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplanes durch den Gemeinderat in Geltung stand. Diese (alte) Widmung kann aber nach Abs. 6 der Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl für Kärnten Nr. 105/1994 nur Anwendung finden, wenn das Gebiet, das im bestehenden Flächenwidmungsplan als gemischtes Baugebiet festgelegt wurde, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle teilweise oder zur Gänze widmungsgemäß bebaut war.Der Regelungsinhalt von Flächenwidmungsplänen richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes (hier: Gemeindeplanungsgesetzes), das zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Geltung stand, und nicht nach später abgeänderten Bestimmungen, es sei denn, die Übergangsbestimmungen sähen eine andere Regelung vor (hg. Erkenntnis vom
  1. November 1999, Zl. 95/05/0268). Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  2. März 1996, Zl. 95/06/0134, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 ausgesprochen, dass dessen Paragraph 109,, wonach die in Flächenwidmungsplänen nach Paragraph 10, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 festgelegten Widmungen als Widmungen dieses Gesetzes gelten, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt sei, dahingehend zu verstehen sei, dass die Änderung des Inhaltes von Flächenwidmungsplänen, die vor Inkrafttreten des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 erlassen wurden, bewirkt wird. Eine mit dem Paragraph 109, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 vergleichbare Übergangsbestimmung kann jenen zur Novelle zum Gemeindeplanungsgesetz
(1982), LGBl für Kärnten Nr. 105 aus 1994,, nicht entnommen werden, sodass grundsätzlich die Zulässigkeit von Bauvorhaben anhand der Bestimmung jenes Gemeindeplanungsgesetzes zu beurteilen ist, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplanes durch den Gemeinderat in Geltung stand. Diese (alte) Widmung kann aber nach Absatz 6, der Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl für Kärnten Nr. 105 aus 1994, nur Anwendung finden, wenn das Gebiet, das im bestehenden Flächenwidmungsplan als gemischtes Baugebiet festgelegt wurde, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle teilweise oder zur Gänze widmungsgemäß bebaut war.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.