RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2004 Geschäftszahl2001/05/1106 RechtssatzHinsichtlich der befürchteten Versumpfung des Grundstückes des Beschwerdeführers deshalb, weil durch die Anhebung des Straßenniveaus die Niederschlagswässer nicht gehörig abfließen können (auch dahin war sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren zu deuten; Behinderung einer bislang gegebenen Abflussmöglichkeit von seinem Grundstück, also der bestandenen Abflussverhältnisse, und die im § 14 Abs. 2 Z 3 NÖ StraßenG 1999 normierte Verpflichtung, den flächenmäßigen Abfluss der auf der Straße anfallenden Oberflächenwässer auf das Grundstück zu dulden, betreffen verschiedene Aspekte), kommt dem Beschwerdeführer nach dem taxativen Katalog des § 13 Abs. 2 NÖ StraßenG 1999 kein Mitspracherecht zu (§ 13 Abs. 2 Z 1 NÖ StraßenG 1999 greift nicht, weil es hier nicht um die Trockenheit seiner Bauwerke geht). Ob ihm allerdings durch eine solche Beeinträchtigung der bestandenen Abflussverhältnisse Ansprüche gegen die Gemeinde erwachsen, die auf dem ordentlichen Rechtsweg auszutragen sind (allenfalls solche nach § 364 ABGB), ist hier nicht zu erörtern. Dem Beschwerdeführer kommt jedoch ein Mitspracherecht im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 3 NÖ StraßenG 1999 zu, nämlich hinsichtlich der Gewährleistung einer bestehenden Zufahrt zu seinen Grundstücken (wobei unstrittig ist, dass sie über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden können). Nur insofern und aus diesem Blickwinkel kommt dem Beschwerdeführer mittelbar ein eingeschränktes Mitspracherecht hinsichtlich des Projektes (hier: bezüglich der Umgestaltung) der Straße zu.Hinsichtlich der befürchteten Versumpfung des Grundstückes des Beschwerdeführers deshalb, weil durch die Anhebung des Straßenniveaus die Niederschlagswässer nicht gehörig abfließen können (auch dahin war sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren zu deuten; Behinderung einer bislang gegebenen Abflussmöglichkeit von seinem Grundstück, also der bestandenen Abflussverhältnisse, und die im Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ StraßenG 1999 normierte Verpflichtung, den flächenmäßigen Abfluss der auf der Straße anfallenden Oberflächenwässer auf das Grundstück zu dulden, betreffen verschiedene Aspekte), kommt dem Beschwerdeführer nach dem taxativen Katalog des Paragraph 13, Absatz 2, NÖ StraßenG 1999 kein Mitspracherecht zu (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ StraßenG 1999 greift nicht, weil es hier nicht um die Trockenheit seiner Bauwerke geht). Ob ihm allerdings durch eine solche Beeinträchtigung der bestandenen Abflussverhältnisse Ansprüche gegen die Gemeinde erwachsen, die auf dem ordentlichen Rechtsweg auszutragen sind (allenfalls solche nach Paragraph 364, ABGB), ist hier nicht zu erörtern. Dem Beschwerdeführer kommt jedoch ein Mitspracherecht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ StraßenG 1999 zu, nämlich hinsichtlich der Gewährleistung einer bestehenden Zufahrt zu seinen Grundstücken (wobei unstrittig ist, dass sie über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden können). Nur insofern und aus diesem Blickwinkel kommt dem Beschwerdeführer mittelbar ein eingeschränktes Mitspracherecht hinsichtlich des Projektes (hier: bezüglich der Umgestaltung) der Straße zu.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.