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{'item': '2001/05/1106'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2004 Geschäftszahl2001/05/1106 RechtssatzDie beantragte Straßenbaubewilligung kann nur dann erteilt werden, wenn das eingereichte Straßenbauprojekt die Erhaltung der bestehenden Aufschließung der betroffenen Grundstücke berücksichtigt (vgl. § 9 Abs. 1 NÖ StraßenG 1999) oder durch Vorschreibung von Auflagen im straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheid der bestehende Zugang oder die bestehende Zufahrt zu diesen Grundstücken gewährleistet ist (vgl. § 12 Abs. 6 NÖ StraßenG 1999). Kann dies durch Auflagen nicht erreicht werden, ist der Antrag auf straßenbaurechtliche Bewilligung abzuweisen (§ 12 Abs. 6 letzter Satz NÖ StraßenG 1999). Die Gewährleistung des bestehenden Zuganges oder der bestehenden Zufahrt bedeutet in diesem Zusammenhang, dass für das betroffene Grundstück ein Zugang bzw. eine Zufahrt erhalten bleibt bzw. im Zuge der Errichtung der bewilligten Straße hergestellt wird, der (die) dem bisherigen Zustand in Art und Qualität annähernd entspricht, sofern das Grundstück über keinen anderen (annähernd gleichwertigen) Zugang oder keine andere (annähernd gleichwertige) Zufahrt auf dieser Straße erreicht werden kann. Hier: Mangels entsprechender Feststellungen haben die Verwaltungsbehörden daher im fortgesetzten Verfahren zunächst zu klären, wie die Zufahrt zu den Grundstücken des Beschwerdeführers bisher erfolgt ist. Sodann ist durch einen Sachverständigen zu klären, welche Zufahrt, die dem bisher bestehenden Zustand im Wesentlichen entspricht, technisch möglich ist. Erst dann kann abschließend beurteilt werden, ob der im Bewilligungsbescheid angeordnete Niveauausgleich Rechte des Beschwerdeführers im Sinne des § 13 Abs. 2 Z. 3 NÖ StraßenG 1999 verletzt.Die beantragte Straßenbaubewilligung kann nur dann erteilt werden, wenn das eingereichte Straßenbauprojekt die Erhaltung der bestehenden Aufschließung der betroffenen Grundstücke berücksichtigt vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, NÖ StraßenG 1999) oder durch Vorschreibung von Auflagen im straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheid der bestehende Zugang oder die bestehende Zufahrt zu diesen Grundstücken gewährleistet ist vergleiche Paragraph 12, Absatz 6, NÖ StraßenG 1999). Kann dies durch Auflagen nicht erreicht werden, ist der Antrag auf straßenbaurechtliche Bewilligung abzuweisen (Paragraph 12, Absatz 6, letzter Satz NÖ StraßenG 1999). Die Gewährleistung des bestehenden Zuganges oder der bestehenden Zufahrt bedeutet in diesem Zusammenhang, dass für das betroffene Grundstück ein Zugang bzw. eine Zufahrt erhalten bleibt bzw. im Zuge der Errichtung der bewilligten Straße hergestellt wird, der (die) dem bisherigen Zustand in Art und Qualität annähernd entspricht, sofern das Grundstück über keinen anderen (annähernd gleichwertigen) Zugang oder keine andere (annähernd gleichwertige) Zufahrt auf dieser Straße erreicht werden kann. Hier: Mangels entsprechender Feststellungen haben die Verwaltungsbehörden daher im fortgesetzten Verfahren zunächst zu klären, wie die Zufahrt zu den Grundstücken des Beschwerdeführers bisher erfolgt ist. Sodann ist durch einen Sachverständigen zu klären, welche Zufahrt, die dem bisher bestehenden Zustand im Wesentlichen entspricht, technisch möglich ist. Erst dann kann abschließend beurteilt werden, ob der im Bewilligungsbescheid angeordnete Niveauausgleich Rechte des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ StraßenG 1999 verletzt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.