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{'item': '2001/05/1128'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2004 Geschäftszahl2001/05/1128 RechtssatzMit Bescheid vom

  1. Mai 1924 wurde die Bewilligung der Herstellung dreier Feuermauerdurchbrüche (für Fenster) "nur gegen jederzeitigen Widerruf" erteilt, und es heißt weiter, bei Auflassung seien die Feuermaueröffnungen in voller Stärke zu vermauern. Dieser Bescheid erging im zeitlichen Geltungsbereich der Bauordnung für Wien, NÖ LGBl. Nr. 35/1883 (kurz: Wr. BauO 1883), in der Fassung der Novelle NÖ LGBl. Nr. 808/
  2. Nach der damaligen Rechtslage war die Herstellung von Fensteröffnungen in den Feuermauern überhaupt nicht vorgesehen (und vielmehr grundsätzlich unstatthaft). Die Möglichkeit, auch Fensteröffnungen in Feuermauern anzubringen, wurde somit erst mit § 101 Abs. 3 Wr. BauO (unter den dort genannten Voraussetzungen) geschaffen (siehe dazu Wolf, Die Bauordnung für Wien

(1930), Seite 181, und auch Bistritschan, Bauordnung für Wien
(1930), Seite 170; siehe auch die historischen Ausführungen im Rahmen der Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides im hg. Erkenntnis vom
  1. Februar 1955, Zl. 2004/53, VwSlg 3659 A/1955). Es kann aber angenommen werden, dass der Bescheid vom
  2. Mai 1924 auf Grundlage des (mit der Novelle LGBl. für Niederösterreich Nr. 547/1920 eingefügten) § 90a Wr. BauO 1883 erging, wonach die Baubehörde Bauausführungen für vorübergehende Zwecke auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf unter Festsetzung der nach der Lage des Falles erforderlichen Bedingungen - ohne an die sachlichen Vorschriften der Wr. BauO 1883 gebunden zu sein - gestatten konnte (vgl. nunmehr § 71 Wr. BauO - siehe dazu Wolf, aaO, Seite 142, auch mit Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu befristeten oder unter Vorbehalt des Widerrufes erteilten Baubewilligungen, woraus sich ergibt, dass solche Bewilligungen schon zu Beginn des
  3. Jahrhunderts ergingen; nach welcher Rechtslage (oder allenfalls nur nach der Verwaltungspraxis), ist im Beschwerdefall nicht zu untersuchen. Der im Bescheid vom
  4. Mai 1924 vorgesehene jederzeitige Widerruf darf nicht willkürlich erfolgen, ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Widerruf ist aber schon darin zu erblicken, dass der Mitbeteiligte als Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft die Beseitigung auch dieser Öffnungen begehrt hat, womit letztlich im Ergebnis sinngemäß das Gleiche gilt wie für einen Widerruf nach § 101 Abs. 3 Wr. BauO.Mit Bescheid vom
  5. Mai 1924 wurde die Bewilligung der Herstellung dreier Feuermauerdurchbrüche (für Fenster) "nur gegen jederzeitigen Widerruf" erteilt, und es heißt weiter, bei Auflassung seien die Feuermaueröffnungen in voller Stärke zu vermauern. Dieser Bescheid erging im zeitlichen Geltungsbereich der Bauordnung für Wien, NÖ Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1883, (kurz: Wr. BauO 1883), in der Fassung der Novelle NÖ Landesgesetzblatt Nr. 808 aus 1920,. Nach der damaligen Rechtslage war die Herstellung von Fensteröffnungen in den Feuermauern überhaupt nicht vorgesehen (und vielmehr grundsätzlich unstatthaft). Die Möglichkeit, auch Fensteröffnungen in Feuermauern anzubringen, wurde somit erst mit Paragraph 101, Absatz 3, Wr. BauO (unter den dort genannten Voraussetzungen) geschaffen (siehe dazu Wolf, Die Bauordnung für Wien
(1930), Seite 181, und auch Bistritschan, Bauordnung für Wien
(1930), Seite 170; siehe auch die historischen Ausführungen im Rahmen der Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides im hg. Erkenntnis vom
  1. Februar 1955, Zl. 2004/53, VwSlg 3659 A/1955). Es kann aber angenommen werden, dass der Bescheid vom
  2. Mai 1924 auf Grundlage des (mit der Novelle LGBl. für Niederösterreich Nr. 547 aus 1920, eingefügten) Paragraph 90 a, Wr. BauO 1883 erging, wonach die Baubehörde Bauausführungen für vorübergehende Zwecke auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf unter Festsetzung der nach der Lage des Falles erforderlichen Bedingungen - ohne an die sachlichen Vorschriften der Wr. BauO 1883 gebunden zu sein - gestatten konnte vergleiche nunmehr Paragraph 71, Wr. BauO - siehe dazu Wolf, aaO, Seite 142, auch mit Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu befristeten oder unter Vorbehalt des Widerrufes erteilten Baubewilligungen, woraus sich ergibt, dass solche Bewilligungen schon zu Beginn des
  3. Jahrhunderts ergingen; nach welcher Rechtslage (oder allenfalls nur nach der Verwaltungspraxis), ist im Beschwerdefall nicht zu untersuchen. Der im Bescheid vom
  4. Mai 1924 vorgesehene jederzeitige Widerruf darf nicht willkürlich erfolgen, ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Widerruf ist aber schon darin zu erblicken, dass der Mitbeteiligte als Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft die Beseitigung auch dieser Öffnungen begehrt hat, womit letztlich im Ergebnis sinngemäß das Gleiche gilt wie für einen Widerruf nach Paragraph 101, Absatz 3, Wr. BauO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.