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{'item': '2001/05/1130'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.01.2004 Geschäftszahl2001/05/1130 RechtssatzUnter der Wortgruppe "angrenzendes projektiertes Gelände" im Sinne des § 3 lit. d des Teilbebauungsplanes Sankt Veit/Glan 1996 "Einfamilienhausbaugründe zwischen Unterer Flurgasse und Glanfeldgasse" kann nur jenes des zu bebauenden Grundstückes verstanden werden. Diese Wortgruppe findet sich auch im hier nicht präjudiziellen § 6 Abs. 2 lit. b sublit. aa Kärntner Bauvorschriften. Die Aneinanderreihung der Attribute "angrenzend und projektiert" erscheint auf den ersten Blick widersprüchlich, weil ein "Projekt" nur auf dem Baugrundstück errichtet wird, sodass mit "angrenzend" nur das das Vorhaben umgrenzende Gelände gemeint sein kann. Dieser Ausdruck findet sich ja auch im § 7 Kärntner Bauansuchen VO, wonach sowohl beim Grundriss wie auch beim Schnitt und bei der Ansichtsdarstellung das angrenzende Gelände, bei Veränderungen das projektierte angrenzende Gelände im Plan enthalten sein muss; all dies hat aber nichts mit der Nachbarliegenschaft zu tun, sondern mit der unmittelbaren Umgebung des Vorhabens. Ermittelt man somit die Gebäudehöhe des Garagengebäudes ausgehend vom projektierten Niveau des die Garage umgebenden Geländes, wird das Nachbarrecht auf Einhaltung der Bebauungshöhe (§ 23 Abs. 3 lit. f Kärntner Bauordnung 1996) nicht verletzt. Der dort verwendete Begriff der "Bebauungshöhe" geht aber über die in den Bebauungsbestimmungen reglementierte Gebäudehöhe (von Nebengebäuden) hinaus, zumal, von der Warte des Nachbarn gesehen, jedenfalls dessen Recht auf angemessene Nutzung auch seiner Liegenschaft (§ 4 Abs. 3 lit. a Kärntner Bauvorschriften) gewahrt werden muss. Durch Geländeerhöhungen kann, wenn auf diesem neuen Gelände ein der Höhe nach an sich zulässiges Gebäude errichtet wird, ein Einfluss auf dieses Recht des Nachbarn gegeben sein. Das Nachbarrecht auf Einhaltung einer bestimmten Bebauungshöhe wird somit auch dann verletzt, wenn durch eine unzulässige Anschüttung auf die Ausnutzbarkeit des Nachbargrundstückes Einfluss genommen wird.Unter der Wortgruppe "angrenzendes projektiertes Gelände" im Sinne des Paragraph 3, Litera d, des Teilbebauungsplanes Sankt Veit/Glan 1996 "Einfamilienhausbaugründe zwischen Unterer Flurgasse und Glanfeldgasse" kann nur jenes des zu bebauenden Grundstückes verstanden werden. Diese Wortgruppe findet sich auch im hier nicht präjudiziellen Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, Sub-Litera, a, a, Kärntner Bauvorschriften. Die Aneinanderreihung der Attribute "angrenzend und projektiert" erscheint auf den ersten Blick widersprüchlich, weil ein "Projekt" nur auf dem Baugrundstück errichtet wird, sodass mit "angrenzend" nur das das Vorhaben umgrenzende Gelände gemeint sein kann. Dieser Ausdruck findet sich ja auch im Paragraph 7, Kärntner Bauansuchen VO, wonach sowohl beim Grundriss wie auch beim Schnitt und bei der Ansichtsdarstellung das angrenzende Gelände, bei Veränderungen das projektierte angrenzende Gelände im Plan enthalten sein muss; all dies hat aber nichts mit der Nachbarliegenschaft zu tun, sondern mit der unmittelbaren Umgebung des Vorhabens. Ermittelt man somit die Gebäudehöhe des Garagengebäudes ausgehend vom projektierten Niveau des die Garage umgebenden Geländes, wird das Nachbarrecht auf Einhaltung der Bebauungshöhe (Paragraph 23, Absatz 3, Litera f, Kärntner Bauordnung 1996) nicht verletzt. Der dort verwendete Begriff der "Bebauungshöhe" geht aber über die in den Bebauungsbestimmungen reglementierte Gebäudehöhe (von Nebengebäuden) hinaus, zumal, von der Warte des Nachbarn gesehen, jedenfalls dessen Recht auf angemessene Nutzung auch seiner Liegenschaft (Paragraph 4, Absatz 3, Litera a, Kärntner Bauvorschriften) gewahrt werden muss. Durch Geländeerhöhungen kann, wenn auf diesem neuen Gelände ein der Höhe nach an sich zulässiges Gebäude errichtet wird, ein Einfluss auf dieses Recht des Nachbarn gegeben sein. Das Nachbarrecht auf Einhaltung einer bestimmten Bebauungshöhe wird somit auch dann verletzt, wenn durch eine unzulässige Anschüttung auf die Ausnutzbarkeit des Nachbargrundstückes Einfluss genommen wird.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.