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{'item': '2001/05/1152'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.05.2004 Geschäftszahl2001/05/1152 RechtssatzEine alle Erfordernisse des § 10 NÖ BauO 1996 erfüllende Anzeige hat der Mitbeteiligte, gestützt auf einen bestimmten Teilungsplan, erstattet. Dieser Teilungsplan entspricht zwar weitestgehend jenem aus dem Jahr 1992, doch ist darin nicht mehr die Vereinigung zweier näher bezeichneter Grundstücke vorgesehen, sondern lediglich die Verschiebung der Grundstücksgrenzen zwischen diesen Grundstücken. Die Gemeindebehörden haben sich mit dem vom Mitbeteiligten geltend gemachten Einwand, es liege eine gegenüber 1972 zusätzliche Abtretung von Verkehrsflächen vor, nicht auseinander gesetzt. Da somit nicht festgestellt wurde, ob eine solche zusätzliche Abtretung gegeben ist oder nicht, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass auf Grund der möglicherweise sodann tragend werdenden Herabsetzung des Ausmaßes der entschädigungslos abzutretenden Flächen eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes im Dezember 2000 als im Jahr 1992 zu erfolgen hatte. Durch die Anzeige der Änderung der Grundstücksgrenzen im Dezember 2000 und der zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderung der Rechtsnormen durch die NÖ BauO 1996 liegt ein geänderter Sachverhalt vor, der von der Behörde nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen ist. Im gegebenen Zusammenhang ist daher neben den weiteren Voraussetzungen nach § 12 Abs 2 oder 3 NÖ BauO 1996 die Frage zu prüfen, ob es sich um eine zusätzliche Abtretung für Verkehrsflächen handelt oder vielmehr die Bestimmungen hinsichtlich des Ausmaßes der entschädigungslos abzutretenden Grundflächen zur Anwendung gelangen.Eine alle Erfordernisse des Paragraph 10, NÖ BauO 1996 erfüllende Anzeige hat der Mitbeteiligte, gestützt auf einen bestimmten Teilungsplan, erstattet. Dieser Teilungsplan entspricht zwar weitestgehend jenem aus dem Jahr 1992, doch ist darin nicht mehr die Vereinigung zweier näher bezeichneter Grundstücke vorgesehen, sondern lediglich die Verschiebung der Grundstücksgrenzen zwischen diesen Grundstücken. Die Gemeindebehörden haben sich mit dem vom Mitbeteiligten geltend gemachten Einwand, es liege eine gegenüber 1972 zusätzliche Abtretung von Verkehrsflächen vor, nicht auseinander gesetzt. Da somit nicht festgestellt wurde, ob eine solche zusätzliche Abtretung gegeben ist oder nicht, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass auf Grund der möglicherweise sodann tragend werdenden Herabsetzung des Ausmaßes der entschädigungslos abzutretenden Flächen eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes im Dezember 2000 als im Jahr 1992 zu erfolgen hatte. Durch die Anzeige der Änderung der Grundstücksgrenzen im Dezember 2000 und der zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderung der Rechtsnormen durch die NÖ BauO 1996 liegt ein geänderter Sachverhalt vor, der von der Behörde nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen ist. Im gegebenen Zusammenhang ist daher neben den weiteren Voraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz 2, oder 3 NÖ BauO 1996 die Frage zu prüfen, ob es sich um eine zusätzliche Abtretung für Verkehrsflächen handelt oder vielmehr die Bestimmungen hinsichtlich des Ausmaßes der entschädigungslos abzutretenden Grundflächen zur Anwendung gelangen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.