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{'item': '2001/05/1171'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.2003 Geschäftszahl2001/05/1171 RechtssatzDa die Behörde u. a. über die Notwendigkeit der Enteignung gemäß § 36 Abs. 2 OÖ LStG 1991 unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu entscheiden hat, steht dem gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 OÖ LStG 1991 Parteistellung zukommenden Eigentümer der betroffenen Grundstücke - sofern auf Grund des vorliegenden Projektes mit der straßenrechtlichen Bewilligung eine Enteignung seiner Grundstücke gemäß § 36 OÖ LStG 1991 notwendigerweise verbunden ist - das Recht zu, im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren in Bezug auf seine Grundstücke jedenfalls die Fragen zu problematisieren, die als Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Enteignung in der verfassungsgerichtlichen Judikatur angesehen werden. Neben den Einwendungen, für das Vorhaben bestehe kein Bedarf, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist (vgl. § 13 Abs. 1 Z. 1 OÖ LStG 1991 "Verkehrsbedürfnis" und § 13 Abs. 1 Z. 3 OÖ LStG 1991 "Sicherheit der öffentlichen Straßen und Schutz langfristiger Lebensgrundlagen"), kann daher von einem gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 OÖ LStG 1991 Parteistellung genießenden Grundeigentümer auch geltend gemacht werden, die betroffenen Grundstücke werden beansprucht, obwohl das Vorhaben nicht in zweckmäßiger und wirtschaftlicher Weise verwirklicht werden soll. Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke können also auch eine Änderung der Straßentrasse, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann, verlangen und demnach einwenden, das Projekt könne in einer anderen, für den Betroffenen weniger nachteiligen Weise ausgeführt werden (vgl. Pauger, Die Enteignung im Verwaltungsrecht, in Korinek u.a., Handbuch des Enteignungsrechts, Seiten 127 ff., sowie das hg. E vom

  1. Mai 1989, Zl. 88/03/0135, VwSlg 12935 A/1989).Da die Behörde u. a. über die Notwendigkeit der Enteignung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, OÖ LStG 1991 unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu entscheiden hat, steht dem gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, OÖ LStG 1991 Parteistellung zukommenden Eigentümer der betroffenen Grundstücke - sofern auf Grund des vorliegenden Projektes mit der straßenrechtlichen Bewilligung eine Enteignung seiner Grundstücke gemäß Paragraph 36, OÖ LStG 1991 notwendigerweise verbunden ist - das Recht zu, im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren in Bezug auf seine Grundstücke jedenfalls die Fragen zu problematisieren, die als Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Enteignung in der verfassungsgerichtlichen Judikatur angesehen werden. Neben den Einwendungen, für das Vorhaben bestehe kein Bedarf, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, OÖ LStG 1991 "Verkehrsbedürfnis" und Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, OÖ LStG 1991 "Sicherheit der öffentlichen Straßen und Schutz langfristiger Lebensgrundlagen"), kann daher von einem gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, OÖ LStG 1991 Parteistellung genießenden Grundeigentümer auch geltend gemacht werden, die betroffenen Grundstücke werden beansprucht, obwohl das Vorhaben nicht in zweckmäßiger und wirtschaftlicher Weise verwirklicht werden soll. Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke können also auch eine Änderung der Straßentrasse, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann, verlangen und demnach einwenden, das Projekt könne in einer anderen, für den Betroffenen weniger nachteiligen Weise ausgeführt werden vergleiche Pauger, Die Enteignung im Verwaltungsrecht, in Korinek u.a., Handbuch des Enteignungsrechts, Seiten 127 ff., sowie das hg. E vom
  2. Mai 1989, Zl. 88/03/0135, VwSlg 12935 A/1989). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/05/1172

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.