RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.04.2002 Geschäftszahl2001/05/1217 RechtssatzDer Argumentation, der Einbau oder die Änderung von Badezimmern im Sinne des § 62 Abs. 1 Z. 1 Wr BauO sei jedenfalls immer anzeigepflichtig und bedürfe keiner Baubewilligung, dies auch dann, wenn im Zuge des Einbaues von Badezimmern die Außenwand durchbrochen werde, weil ansonsten davon ausgegangen werden müsste, dass der Gesetzgeber eine inhaltsleere Regelung getroffen hätte, vermag der VwGH nicht zu folgen, dies auch dann nicht, wenn § 89 Abs. 5 Wr BauO berücksichtigt wird. Nach dieser Bestimmung müssen Speisekammern, Badezimmer und Aborte wirksam ins Freie entlüftet werden. Wenn keine Fenster vorhanden sind, muss die Entlüftung solcher Räume durch Abluftfänge (§ 114a) oder Luftleitungsanlagen (§ 115) bewirkt werden. Daher ist der Einbau oder die Abänderung von Badezimmern ohne Baubewilligung und dementsprechend ohne Zustimmung des Hauseigentümers nur dann zulässig, wenn entweder der Einbau oder die Abänderung von Badezimmern in solchen Räumen erfolgt, in denen bereits ein Fenster oder Abluftfänge (§ 114a) oder Luftleitungsanlagen (§ 115) vorhanden sind. Somit sind durchaus Fälle denkbar, in denen ohne Durchbrechung einer Außenmauer Badezimmer eingebaut oder abgeändert werden können, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass § 62 Abs. 1 Z. 1 Wr BauO inhaltsleer wäre. Die Herstellung einer Öffnung in der Hausaußenwand ist auch dann gemäß § 60 Abs. 1 lit. c Wr BauO bewilligungspflichtig, wenn diese Herstellung im Zuge des Einbaues eines Badezimmers erfolgt.Der Argumentation, der Einbau oder die Änderung von Badezimmern im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins, Wr BauO sei jedenfalls immer anzeigepflichtig und bedürfe keiner Baubewilligung, dies auch dann, wenn im Zuge des Einbaues von Badezimmern die Außenwand durchbrochen werde, weil ansonsten davon ausgegangen werden müsste, dass der Gesetzgeber eine inhaltsleere Regelung getroffen hätte, vermag der VwGH nicht zu folgen, dies auch dann nicht, wenn Paragraph 89, Absatz 5, Wr BauO berücksichtigt wird. Nach dieser Bestimmung müssen Speisekammern, Badezimmer und Aborte wirksam ins Freie entlüftet werden. Wenn keine Fenster vorhanden sind, muss die Entlüftung solcher Räume durch Abluftfänge (Paragraph 114 a,) oder Luftleitungsanlagen (Paragraph 115,) bewirkt werden. Daher ist der Einbau oder die Abänderung von Badezimmern ohne Baubewilligung und dementsprechend ohne Zustimmung des Hauseigentümers nur dann zulässig, wenn entweder der Einbau oder die Abänderung von Badezimmern in solchen Räumen erfolgt, in denen bereits ein Fenster oder Abluftfänge (Paragraph 114 a,) oder Luftleitungsanlagen (Paragraph 115,) vorhanden sind. Somit sind durchaus Fälle denkbar, in denen ohne Durchbrechung einer Außenmauer Badezimmer eingebaut oder abgeändert werden können, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins, Wr BauO inhaltsleer wäre. Die Herstellung einer Öffnung in der Hausaußenwand ist auch dann gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, Wr BauO bewilligungspflichtig, wenn diese Herstellung im Zuge des Einbaues eines Badezimmers erfolgt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.