RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.09.2002 Geschäftszahl2001/06/0022 RechtssatzSowohl die in § 21 Abs. 1 Z. 2 Stmk BauG 1995 beispielhaft aufgezählten als auch jene mit diesen hinsichtlich ihrer Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbaren und vom Landesgesetzgeber in Z. 3 leg. cit. allgemein umschriebenen nicht näher spezifizierten kleineren baulichen Anlagen haben gemeinsam, dass von ihnen nach dem diesen Bestimmungen zugrundeliegenden Tenor typischerweise keine oder lediglich geringe Emissionen zu erwarten sind. In Zusammenhalt mit der Bestimmung über die Geltendmachung von Nachbarrechten im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 kann dies nur dahin verstanden werden, dass die von bewilligungsfreien kleineren baulichen Anlagen im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 2 oder 3 leg. cit. ausgehenden Emissionen somit nur ein solcherart geringes Ausmaß aufweisen dürfen. Zu den nach § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 durchsetzbaren Nachbarrechten gehört u.a. auch der Schutz vor mit der Flächenwidmung (§ 23 Stmk ROG) in Widerspruch stehenden unzumutbaren Geruchs- und/oder Lärmbelästigungen. Davon ausgehend kann ein Pferdestall zur Unterbringung zweier Pferde weder unter § 21 Abs. 1 Z 2 noch unter Z 3 Stmk BauG 1995 subsumiert werden, weil eine solche kleinere bauliche Anlage hinsichtlich der Auswirkungen auf die Nachbarn mit den in Z. 2 angeführten Anlagen nicht vergleichbar ist. Bei dieser Beurteilung spielt der Umstand keine Rolle, dass der als Pferdestall verwendete Container die Flächenbegrenzung des § 21 Abs. 1 Z. 2 Stmk BauG 1995 nicht überschreitet.Sowohl die in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk BauG 1995 beispielhaft aufgezählten als auch jene mit diesen hinsichtlich ihrer Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbaren und vom Landesgesetzgeber in Ziffer 3, leg. cit. allgemein umschriebenen nicht näher spezifizierten kleineren baulichen Anlagen haben gemeinsam, dass von ihnen nach dem diesen Bestimmungen zugrundeliegenden Tenor typischerweise keine oder lediglich geringe Emissionen zu erwarten sind. In Zusammenhalt mit der Bestimmung über die Geltendmachung von Nachbarrechten im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 kann dies nur dahin verstanden werden, dass die von bewilligungsfreien kleineren baulichen Anlagen im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 leg. cit. ausgehenden Emissionen somit nur ein solcherart geringes Ausmaß aufweisen dürfen. Zu den nach Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 durchsetzbaren Nachbarrechten gehört u.a. auch der Schutz vor mit der Flächenwidmung (Paragraph 23, Stmk ROG) in Widerspruch stehenden unzumutbaren Geruchs- und/oder Lärmbelästigungen. Davon ausgehend kann ein Pferdestall zur Unterbringung zweier Pferde weder unter Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, noch unter Ziffer 3, Stmk BauG 1995 subsumiert werden, weil eine solche kleinere bauliche Anlage hinsichtlich der Auswirkungen auf die Nachbarn mit den in Ziffer 2, angeführten Anlagen nicht vergleichbar ist. Bei dieser Beurteilung spielt der Umstand keine Rolle, dass der als Pferdestall verwendete Container die Flächenbegrenzung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk BauG 1995 nicht überschreitet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.