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{'item': '2001/06/0027'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.09.2002 Geschäftszahl2001/06/0027 RechtssatzLag kein bewilligter Verwendungszweck vor, weil die Rechtslage einen solchen nicht vorsah, so ist nach dem von den Behörden anzuwendenden § 20 Abs. 1 lit. c Tir BauO 1998 von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen, also davon, welchem Zweck das Gebäude nach der baulichen Ausgestaltung zu dienen anzusehen ist. Wie sich aber aus der Darstellung des Sachverständigen ergibt, der der Beschwerdeführer nichts entgegenzusetzen hatte, war dieses nur als landwirtschaftliches Gebäude geeignet, jedenfalls nicht für die Bewohnung durch Menschen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang meint, auch in "Tennen" hätte es in früheren Zeiten für Knechte und Mägde Schlafmöglichkeiten gegeben, so steht dies der Zweckwidmung einer "Tenne" als (ausschließlich) landwirtschaftliches Gebäude nicht entgegen, da eine behelfsmäßige und lediglich kurzfristige Unterbringung in einem Gebäude keinen Wohncharakter vermitteln kann. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer diese "Tenne" schon längere Zeit zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken tatsächlich benützt hat, kann an der Unzulässigkeit der Änderung des Verwendungszwecks nichts ändern. Auch das bloße Wissen einer anderen als der zuständigen Baubehörde vermag den für einen bestimmten Verwendungszweck erforderlichen Konsens nicht zu ersetzen. Die angestrebte Änderung des Verwendungszwecks des gegenständlichen Gebäudes stünde somit in Widerspruch zu den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des Tir ROG 1997.Lag kein bewilligter Verwendungszweck vor, weil die Rechtslage einen solchen nicht vorsah, so ist nach dem von den Behörden anzuwendenden Paragraph 20, Absatz eins, Litera c, Tir BauO 1998 von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen, also davon, welchem Zweck das Gebäude nach der baulichen Ausgestaltung zu dienen anzusehen ist. Wie sich aber aus der Darstellung des Sachverständigen ergibt, der der Beschwerdeführer nichts entgegenzusetzen hatte, war dieses nur als landwirtschaftliches Gebäude geeignet, jedenfalls nicht für die Bewohnung durch Menschen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang meint, auch in "Tennen" hätte es in früheren Zeiten für Knechte und Mägde Schlafmöglichkeiten gegeben, so steht dies der Zweckwidmung einer "Tenne" als (ausschließlich) landwirtschaftliches Gebäude nicht entgegen, da eine behelfsmäßige und lediglich kurzfristige Unterbringung in einem Gebäude keinen Wohncharakter vermitteln kann. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer diese "Tenne" schon längere Zeit zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken tatsächlich benützt hat, kann an der Unzulässigkeit der Änderung des Verwendungszwecks nichts ändern. Auch das bloße Wissen einer anderen als der zuständigen Baubehörde vermag den für einen bestimmten Verwendungszweck erforderlichen Konsens nicht zu ersetzen. Die angestrebte Änderung des Verwendungszwecks des gegenständlichen Gebäudes stünde somit in Widerspruch zu den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des Tir ROG 1997.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.