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{'item': '2001/06/0057'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.02.2003 Geschäftszahl2001/06/0057 RechtssatzNach dem Wortlaut der Regelung ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 3 der (Tiroler) Technischen Bauvorschriften 1998 lediglich drei Ausnahmetatbestände von der generellen Festsetzung der lichten Raumhöhe von Wohnräumen mit 2,50 m gestatten wollte, nämlich bei Dachgeschossen (ein solches liegt hier nicht vor), bei Zu- und Umbauten bestehender Räume (der hier gegenständliche Fall), bei sonstigen Änderungen von Gebäuden und bei Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten (liegt hier ebenfalls nicht vor). Bei der Lösung der Frage, was unter "sonstiger Änderung von Gebäuden" zu verstehen ist, hat die belangte Behörde zutreffend § 20 Tiroler Bauordnung 1998 herangezogen. In dieser Bestimmung wird in Abs. 1 lit. b und in Abs. 2 von einer "sonstigen Änderung von Gebäuden" gesprochen, die jeweils näher bestimmt ist, während daneben in Abs. 1 lit. c die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden angeführt und geregelt ist. Für eine extensive Interpretation dieser Bestimmung, etwa in Richtung der Verwendungszweckänderung nach § 20 Abs. 1 lit. c leg. cit, bietet sich kein Anhaltspunkt. Eine zu schließende ungewollte Gesetzeslücke ist dem Verordnungsgeber nicht zu unterstellen. Im Beschwerdefall liegt dem Bauansuchen zwar (auch) der Umbau des

  1. und
  2. Obergeschosses des gegenständlichen Objekts zugrunde, jedoch nicht allein dieser, wird doch zusätzlich dazu auch die Bewilligung der Verwendungszweckänderung von ursprünglich "Lagerraum" in "Wohnraum" beantragt. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang bereits zutreffend erkannt, dass mit einer Bewilligung dieses Begehrens über den in § 2 Abs. 3 dritter Satz, zweiter Fall der (Tiroler) Technischen Bauvorschriften 1998 genannten Tatbestand jedenfalls hinausgegangen würde.Nach dem Wortlaut der Regelung ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber in Paragraph 2, Absatz 3, der (Tiroler) Technischen Bauvorschriften 1998 lediglich drei Ausnahmetatbestände von der generellen Festsetzung der lichten Raumhöhe von Wohnräumen mit 2,50 m gestatten wollte, nämlich bei Dachgeschossen (ein solches liegt hier nicht vor), bei Zu- und Umbauten bestehender Räume (der hier gegenständliche Fall), bei sonstigen Änderungen von Gebäuden und bei Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten (liegt hier ebenfalls nicht vor). Bei der Lösung der Frage, was unter "sonstiger Änderung von Gebäuden" zu verstehen ist, hat die belangte Behörde zutreffend Paragraph 20, Tiroler Bauordnung 1998 herangezogen. In dieser Bestimmung wird in Absatz eins, Litera b und in Absatz 2, von einer "sonstigen Änderung von Gebäuden" gesprochen, die jeweils näher bestimmt ist, während daneben in Absatz eins, Litera c, die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden angeführt und geregelt ist. Für eine extensive Interpretation dieser Bestimmung, etwa in Richtung der Verwendungszweckänderung nach Paragraph 20, Absatz eins, Litera c, leg. cit, bietet sich kein Anhaltspunkt. Eine zu schließende ungewollte Gesetzeslücke ist dem Verordnungsgeber nicht zu unterstellen. Im Beschwerdefall liegt dem Bauansuchen zwar (auch) der Umbau des
  3. und
  4. Obergeschosses des gegenständlichen Objekts zugrunde, jedoch nicht allein dieser, wird doch zusätzlich dazu auch die Bewilligung der Verwendungszweckänderung von ursprünglich "Lagerraum" in "Wohnraum" beantragt. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang bereits zutreffend erkannt, dass mit einer Bewilligung dieses Begehrens über den in Paragraph 2, Absatz 3, dritter Satz, zweiter Fall der (Tiroler) Technischen Bauvorschriften 1998 genannten Tatbestand jedenfalls hinausgegangen würde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.