RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.02.2003 Geschäftszahl2001/06/0058 RechtssatzMit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz, mit welchem die Mitbeteiligte zur Herstellung einer Hauskanalanlage und Anschluss derselben an die öffentliche Kanalanlage samt Instandhaltung und Reinigung verpflichtet wurde (Spruchpunkt 1), die Beschwerdeführer zur Duldung der Herstellung neuer Grundleitungen unter Inanspruchnahme ihres Grundes sowie Vornahme der erforderlichen Erhaltungs-Reinigungsarbeiten verpflichtet wurden (Spruchpunkt 2 erster Absatz) und die von der Mitbeteiligten zu leistende Entschädigung festgesetzt wurde (Spruchpunkt 2 zweiter Absatz), insofern, als sie sich gegen die Anschlussverpflichtung der Mitbeteiligten richtete als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt a), insoweit sie sich gegen die Duldungsverpflichtung der Beschwerdeführer richtete als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt
- b)und insoweit sie sich gegen die Festsetzung der an diese zu leistenden Entschädigung richtete als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt c). Die Beschwerdeführer waren hinsichtlich des - vom übrigen Spruchgegenstand des erstinstanzlichen Bescheides trennbaren (vgl. das Erkenntnis vom 3. September 1998, Zl. 95/06/0243) - Ausspruches die Anschlussverpflichtung der Mitbeteiligten im Sinne des § 4 Abs. 1 Stmk KanalG 1988 betreffend (Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides) mangels einer an die Beschwerdeführer ergangenen Verpflichtung nicht zur Erhebung einer Berufung gegen diese Verpflichtung legitimiert. Das Verfahren über die Kanalanschlussverpflichtung kennt lediglich eine Partei, nämlich den/die Anschlussverpflichtete(n). Damit fehlt den Beschwerdeführern hinsichtlich des nicht an sie gerichteten Ausspruchs einer solchen Verpflichtung die Parteistellung. Damit konnten sie aber auch durch den nicht ihnen gegenüber erfolgten Ausspruch einer (Anschluss)Verpflichtung in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden, weil sie auch keinen Anspruch auf Sachentscheidung hatten.Mit dem gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz, mit welchem die Mitbeteiligte zur Herstellung einer Hauskanalanlage und Anschluss derselben an die öffentliche Kanalanlage samt Instandhaltung und Reinigung verpflichtet wurde (Spruchpunkt 1), die Beschwerdeführer zur Duldung der Herstellung neuer Grundleitungen unter Inanspruchnahme ihres Grundes sowie Vornahme der erforderlichen Erhaltungs-Reinigungsarbeiten verpflichtet wurden (Spruchpunkt 2 erster Absatz) und die von der Mitbeteiligten zu leistende Entschädigung festgesetzt wurde (Spruchpunkt 2 zweiter Absatz), insofern, als sie sich gegen die Anschlussverpflichtung der Mitbeteiligten richtete als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt a), insoweit sie sich gegen die Duldungsverpflichtung der Beschwerdeführer richtete als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt
- b)und insoweit sie sich gegen die Festsetzung der an diese zu leistenden Entschädigung richtete als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt c). Die Beschwerdeführer waren hinsichtlich des - vom übrigen Spruchgegenstand des erstinstanzlichen Bescheides trennbaren vergleiche das Erkenntnis vom 3. September 1998, Zl. 95/06/0243) - Ausspruches die Anschlussverpflichtung der Mitbeteiligten im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk KanalG 1988 betreffend (Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides) mangels einer an die Beschwerdeführer ergangenen Verpflichtung nicht zur Erhebung einer Berufung gegen diese Verpflichtung legitimiert. Das Verfahren über die Kanalanschlussverpflichtung kennt lediglich eine Partei, nämlich den/die Anschlussverpflichtete(n). Damit fehlt den Beschwerdeführern hinsichtlich des nicht an sie gerichteten Ausspruchs einer solchen Verpflichtung die Parteistellung. Damit konnten sie aber auch durch den nicht ihnen gegenüber erfolgten Ausspruch einer (Anschluss)Verpflichtung in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden, weil sie auch keinen Anspruch auf Sachentscheidung hatten.