RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.04.2004 Geschäftszahl2001/06/0068 RechtssatzIm vorliegenden Fall handelt es sich um ein bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tir ROG 1997 anhängiges Verfahren gemäß Tir ROG
- Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 28/1997 zum Tir ROG 1997 kommt daher nicht zur Anwendung (ausführliche Begründung im Erkenntnis). Der im vorliegenden Verwaltungsverfahren ergangene "erste" erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters vom
- Februar 1996 über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz war gemäß § 118 i.V.m. § 16 Tir ROG 1994 im übertragenen Wirkungsbereich ergangen. Im fortgesetzten Verwaltungsverfahren wurde mit Berufungsbescheid vom
- Februar 2000 dieser "erste" erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters vom
- Februar 1996 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Bürgermeister verwiesen. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom
- März 2000 wurde über den verfahrensgegenständlichen Antrag erneut in erster Instanz entschieden. Dieser "neue" erstinstanzliche Bescheid erging nach Inkrafttreten der erwähnten Novelle LGBl. Nr. 28/1997 (am
- Mai 1997). Wenn im vorliegenden Fall aber im Geltungsbereich des Tir ROG 1997 in einem an sich schon länger anhängigen Verwaltungsverfahren ein "neuer" erstinstanzlicher Bescheid des Bürgermeisters erging, so ist diese Entscheidung des Bürgermeisters gemäß § 119 Tir ROG 1997 in der Stammfassung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ergangen. Für eine erstinstanzliche Entscheidung des Bürgermeisters im übertragenen Wirkungsbereich bestand in diesem Zeitpunkt keine Rechtsgrundlage mehr. Der Umstand, dass das vorliegende Verwaltungsverfahren im Geltungsbereich des Tir ROG 1994 mit einem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters im übertragenen Wirkungsbereich begonnen hat, kann daran nichts ändern.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tir ROG 1997 anhängiges Verfahren gemäß Tir ROG
- Artikel römisch zwei, Absatz 2, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1997, zum Tir ROG 1997 kommt daher nicht zur Anwendung (ausführliche Begründung im Erkenntnis). Der im vorliegenden Verwaltungsverfahren ergangene "erste" erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters vom
- Februar 1996 über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz war gemäß Paragraph 118, in Verbindung mit Paragraph 16, Tir ROG 1994 im übertragenen Wirkungsbereich ergangen. Im fortgesetzten Verwaltungsverfahren wurde mit Berufungsbescheid vom
- Februar 2000 dieser "erste" erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters vom
- Februar 1996 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Bürgermeister verwiesen. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom
- März 2000 wurde über den verfahrensgegenständlichen Antrag erneut in erster Instanz entschieden. Dieser "neue" erstinstanzliche Bescheid erging nach Inkrafttreten der erwähnten Novelle Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1997, (am
- Mai 1997). Wenn im vorliegenden Fall aber im Geltungsbereich des Tir ROG 1997 in einem an sich schon länger anhängigen Verwaltungsverfahren ein "neuer" erstinstanzlicher Bescheid des Bürgermeisters erging, so ist diese Entscheidung des Bürgermeisters gemäß Paragraph 119, Tir ROG 1997 in der Stammfassung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ergangen. Für eine erstinstanzliche Entscheidung des Bürgermeisters im übertragenen Wirkungsbereich bestand in diesem Zeitpunkt keine Rechtsgrundlage mehr. Der Umstand, dass das vorliegende Verwaltungsverfahren im Geltungsbereich des Tir ROG 1994 mit einem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters im übertragenen Wirkungsbereich begonnen hat, kann daran nichts ändern.