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{'item': '2001/06/0068'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.04.2004 Geschäftszahl2001/06/0068 Rechtssatz§ 12 Abs. 3 Tir ROG 1984 verweist auf wohnbauförderungsrechtliche Vorschriften, nach denen die durch die zu errichtenden Wohnbauten geschaffenen Wohnungen hinsichtlich ihrer Größe und ihres Verwendungszweckes förderbar sein müssen. Aus kompetenzrechtlichen Gründen ist der Verweis in § 12 Abs. 3 Tir ROG 1984 im Hinblick auf Regelungen des Bundes als statische Verweisung zu deuten (vgl. das E des VwGH vom

  1. April 1992, Zl. 91/06/0197). Diese wiederverlautbarte Norm, die in § 12 Abs. 3 Tir ROG 1972 i.d.F. der
  2. ROG-Novelle LGBl. Nr. 88/1983 ihre Grundlage hatte, bezieht sich - soweit sie Vorschriften des Bundes betrifft - somit auf das zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (am
  3. Jänner 1984) bestehende Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 320/1982 (WFG 1968), des Bundes. Nach § 1 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 2 und 3 WFG 1968 sind im Hinblick auf Wohnungen Klein- und Mittelwohnungen, welche für eine dauernde Bewohnung bestimmt sind, förderbar. Auch im E des VwGH vom
  4. Januar 1996, Zl. 92/06/0105, wurde eine Widmung gemäß § 12 Abs. 3 Tir ROG 1984 dahin ausgelegt, dass es nicht nur darauf ankommt, ob eine Wohnung eine bestimmte objektive Eignung (nämlich zur ganzjährigen Benützung) hat, sondern auch darauf, ob der Bauwerber eine Person ist, die die Wohnung im Sinne der anzuwendenden wohnbauförderungsrechtlichen Regelungen (§ 21 Abs. 1 Z. 1 WohnbauförderungsG 1984 - WFG 1984; im Hinblick auf die Art. II Abs. 1 i.V. mit Art. III des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 640/1987, bzw. gemäß Art. VII der B-VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, war das WFG 1984 zu einer landesrechtlichen Norm geworden, der Verweis in § 12 Abs. 3 Tir ROG 1984 konnte daher dynamisch ausgelegt werden, was in diesem Beschwerdefall zur Anwendung des WFG 1984 führte) "zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden" beabsichtigt, dass es also - entsprechend dem Wortlaut dieser Widmungsregelung - auf die Größe der Wohnung und auf ihren Verwendungszweck ankommt (vgl. das E des VwGH vom
  5. April 1992, Zl. 91/06/0197).Paragraph 12, Absatz 3, Tir ROG 1984 verweist auf wohnbauförderungsrechtliche Vorschriften, nach denen die durch die zu errichtenden Wohnbauten geschaffenen Wohnungen hinsichtlich ihrer Größe und ihres Verwendungszweckes förderbar sein müssen. Aus kompetenzrechtlichen Gründen ist der Verweis in Paragraph 12, Absatz 3, Tir ROG 1984 im Hinblick auf Regelungen des Bundes als statische Verweisung zu deuten vergleiche das E des VwGH vom
  6. April 1992, Zl. 91/06/0197). Diese wiederverlautbarte Norm, die in Paragraph 12, Absatz 3, Tir ROG 1972 in der Fassung der
  7. ROG-Novelle Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 1983, ihre Grundlage hatte, bezieht sich - soweit sie Vorschriften des Bundes betrifft - somit auf das zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (am
  8. Jänner 1984) bestehende Wohnbauförderungsgesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1967,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1982, (WFG 1968), des Bundes. Nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 WFG 1968 sind im Hinblick auf Wohnungen Klein- und Mittelwohnungen, welche für eine dauernde Bewohnung bestimmt sind, förderbar. Auch im E des VwGH vom
  9. Januar 1996, Zl. 92/06/0105, wurde eine Widmung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Tir ROG 1984 dahin ausgelegt, dass es nicht nur darauf ankommt, ob eine Wohnung eine bestimmte objektive Eignung (nämlich zur ganzjährigen Benützung) hat, sondern auch darauf, ob der Bauwerber eine Person ist, die die Wohnung im Sinne der anzuwendenden wohnbauförderungsrechtlichen Regelungen (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, WohnbauförderungsG 1984 - WFG 1984; im Hinblick auf die Artikel römisch zwei, Absatz eins, i.V. mit Artikel römisch drei, des Bundesverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1987,, bzw. gemäß Artikel römisch sieben, der B-VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, war das WFG 1984 zu einer landesrechtlichen Norm geworden, der Verweis in Paragraph 12, Absatz 3, Tir ROG 1984 konnte daher dynamisch ausgelegt werden, was in diesem Beschwerdefall zur Anwendung des WFG 1984 führte) "zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden" beabsichtigt, dass es also - entsprechend dem Wortlaut dieser Widmungsregelung - auf die Größe der Wohnung und auf ihren Verwendungszweck ankommt vergleiche das E des VwGH vom
  10. April 1992, Zl. 91/06/0197).

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