← Österreich

{'item': '2001/06/0068'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.04.2004 Geschäftszahl2001/06/0068 RechtssatzAuf Freizeitwohnsitze im Sinne des § 15 Abs. 1 Tir ROG 1997, welche nicht zur dauernden Bewohnung bestimmt sind, hat sich die für das verfahrensgegenständliche Grundstück im Zeitpunkt des

  1. Dezember 1993 geltende Widmung als Wohngebiet für förderbare Wohnbauten gemäß § 12 Abs. 3 Tir ROG 1984 (Widmung "W2") gemäß § 12 Abs. 3 Tir ROG 1984 nicht bezogen. Auch wenn § 12 Abs. 3 Tir ROG 1984 von der Errichtung von Wohnbauten, in denen nur bestimmte Wohnungen zulässig sind, spricht, bezieht die sich daraus ergebende Beschränkung auf nach Größe und Verwendungszweck nach wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften förderbare Wohnungen auf die gesamte Dauer dieser Widmung und nicht nur auf den Zeitpunkt der Errichtung derartiger Wohnungen. Mit dieser Widmung sollte der Bestand von Wohnungen mit förderungsfähiger Größe und förderungsfähigem Verwendungszweck von im Widmungsgebiet errichteten Wohnungen gesichert werden. In diesem Sinne enthielt § 12 Abs. 3 Tir ROG 1984 auch eine Nutzungs- bzw. Verkehrsbeschränkung, gegen die nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Lichte des damit verfolgten öffentlichen Interesses, in einem bestimmten Ausmaß geförderten Wohnraum zur dauernden Nutzung bereitzustellen, keine Bedenken bestehen (vgl. die E des VwGH vom
  2. Jänner 1996, Zl. 92/06/0105, und die E des VfGH vom
  3. Dezember 1990, VfSlg 12569/1990, und vom
  4. Juli 1993, VfSlg 13501/1993) (ausführliche Begründung im vorliegenden Erkenntnis unter Hinweis auf VfSlg 14679/1996; dass in der mitbeteiligten Gemeinde die Voraussetzungen für die konkrete Widmung des Baugrundstückes gemäß § 12 Abs. 3 Tir ROG 1984 nicht vorgelegen wären, wird vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet).Auf Freizeitwohnsitze im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Tir ROG 1997, welche nicht zur dauernden Bewohnung bestimmt sind, hat sich die für das verfahrensgegenständliche Grundstück im Zeitpunkt des
  5. Dezember 1993 geltende Widmung als Wohngebiet für förderbare Wohnbauten gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Tir ROG 1984 (Widmung "W2") gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Tir ROG 1984 nicht bezogen. Auch wenn Paragraph 12, Absatz 3, Tir ROG 1984 von der Errichtung von Wohnbauten, in denen nur bestimmte Wohnungen zulässig sind, spricht, bezieht die sich daraus ergebende Beschränkung auf nach Größe und Verwendungszweck nach wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften förderbare Wohnungen auf die gesamte Dauer dieser Widmung und nicht nur auf den Zeitpunkt der Errichtung derartiger Wohnungen. Mit dieser Widmung sollte der Bestand von Wohnungen mit förderungsfähiger Größe und förderungsfähigem Verwendungszweck von im Widmungsgebiet errichteten Wohnungen gesichert werden. In diesem Sinne enthielt Paragraph 12, Absatz 3, Tir ROG 1984 auch eine Nutzungs- bzw. Verkehrsbeschränkung, gegen die nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Lichte des damit verfolgten öffentlichen Interesses, in einem bestimmten Ausmaß geförderten Wohnraum zur dauernden Nutzung bereitzustellen, keine Bedenken bestehen vergleiche die E des VwGH vom
  6. Jänner 1996, Zl. 92/06/0105, und die E des VfGH vom
  7. Dezember 1990, VfSlg 12569 aus 1990,, und vom
  8. Juli 1993, VfSlg 13501 aus 1993,) (ausführliche Begründung im vorliegenden Erkenntnis unter Hinweis auf VfSlg 14679 aus 1996,; dass in der mitbeteiligten Gemeinde die Voraussetzungen für die konkrete Widmung des Baugrundstückes gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Tir ROG 1984 nicht vorgelegen wären, wird vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.