RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.05.2004 Geschäftszahl2001/06/0077 RechtssatzEine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist auch das Vorliegen eines Bescheides, mit dem das Verfahren formell rechtskräftig abgeschlossen wurde. Der erstinstanzliche Bescheid, der den Bauwerbern zugestellt worden ist, stellt einen solchen rechtskräftigen Bescheid dar. Sie haben dagegen innerhalb der gemäß § 63 Abs. 5 AVG vorgesehenen zweiwöchigen Berufungsfrist keine Berufung erhoben. Dieser Bescheid war damit mit dem ungenützten Ablauf dieser Berufungsfrist unanfechtbar und somit formell rechtskräftig geworden. Die in § 69 Abs. 2 AVG normierte dreijährige Frist für die Stellung des Wiederaufnahmeantrages hat somit nach Ablauf der Berufungsfrist zu laufen begonnen. Der von den Bauwerbern gestellte Wiederaufnahmeantrag ist nach Ablauf der dreijährigen Frist gemäß § 69 Abs. 2 dritter Satz AVG gestellt worden. Der Berufungsbescheid, mit dem die verspätet erhobene Berufung zurückgewiesen worden war, änderte an der bereits eingetretenen Rechtskraft des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides nichts (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1990, Zl. 90/09/0073). Eine andere Auslegung von § 69 Abs. 2 dritter Satz AVG würde es dem Wiederaufnahmewerber ermöglichen, durch Einbringung einer unzulässigen (verspäteten) Berufung den Zeitpunkt, zu welchem er von der Möglichkeit eines Wiederaufnahmeantrages Gebrauch machen will, nach eigener Willkür zu bestimmen bzw. hinauszuschieben.Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist auch das Vorliegen eines Bescheides, mit dem das Verfahren formell rechtskräftig abgeschlossen wurde. Der erstinstanzliche Bescheid, der den Bauwerbern zugestellt worden ist, stellt einen solchen rechtskräftigen Bescheid dar. Sie haben dagegen innerhalb der gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG vorgesehenen zweiwöchigen Berufungsfrist keine Berufung erhoben. Dieser Bescheid war damit mit dem ungenützten Ablauf dieser Berufungsfrist unanfechtbar und somit formell rechtskräftig geworden. Die in Paragraph 69, Absatz 2, AVG normierte dreijährige Frist für die Stellung des Wiederaufnahmeantrages hat somit nach Ablauf der Berufungsfrist zu laufen begonnen. Der von den Bauwerbern gestellte Wiederaufnahmeantrag ist nach Ablauf der dreijährigen Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, dritter Satz AVG gestellt worden. Der Berufungsbescheid, mit dem die verspätet erhobene Berufung zurückgewiesen worden war, änderte an der bereits eingetretenen Rechtskraft des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides nichts vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1990, Zl. 90/09/0073). Eine andere Auslegung von Paragraph 69, Absatz 2, dritter Satz AVG würde es dem Wiederaufnahmewerber ermöglichen, durch Einbringung einer unzulässigen (verspäteten) Berufung den Zeitpunkt, zu welchem er von der Möglichkeit eines Wiederaufnahmeantrages Gebrauch machen will, nach eigener Willkür zu bestimmen bzw. hinauszuschieben.