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{'item': '2001/06/0085'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2003 Geschäftszahl2001/06/0085 RechtssatzHinsichtlich des etwa 50 m breiten Grundstreifens entlang der S.- Straße und des N.-Weges erfolgte die Umwidmung von "Freifläche/Landwirtschaftsgebiet" in "Baufläche/Wohngebiet" bzw. in "Bauerwartungsfläche". Die belangte Behörde begründete die Nichtgenehmigung dieser Änderungen im Wesentlichen mit dem Fehlen eines "wichtigen Grundes" im Sinne des § 23 Abs. 1 Vlbg RPG 1996 sowie mit dem Vorliegen eines Widerspruches zu den in § 2 Abs. 3 lit. a (haushälterischer Umgang mit Grund und Boden) und § 2 Abs. 3 lit. e (keine weitere Ausdehnung der äußeren Siedlungsränder) Vlbg RPG 1996 genannten Raumordnungszielen. Damit ist sie im Recht. Im Sinne der Zielsetzung des § 2 Abs. 3 lit. a Vlbg RPG 1996 bestimmt § 13 Abs. 1 Vlbg RPG 1996, dass Bauland nur für prognostizierten 15jährigen Bedarf gewidmet werden darf. Im Beschwerdefall besteht eine Baulandvorsorge bereits für einen darüber hinaus gehenden Zeitraum. Die Gemeinde hat die dennoch vorgenommene weitere Baulandwidmung mit der für sie besser ausschöpfbaren Möglichkeit begründet, in unmittelbarer Nähe zu Kindergarten und Volksschule auch ein Nahversorgungszentrum einzurichten und unter gleichzeitiger Ausnutzung bereits vorhandener Aufschließung entlang der S.-Straße Bauerwartungsland zu schaffen als Ersatz für zwar gewidmete Bauflächen, die jedoch entweder nicht auf dem Markt seien oder von der lokalen Bevölkerung nicht angenommen worden seien. Dem ist entgegen zu halten, dass der Umstand, dass vorhandenes Bauland nicht bebaut wird, keine so akzeptable Lage oder Eignung aufweise, nichts daran ändern kann, dass nur in einem bestimmten Ausmaß Bauland gewidmet werden darf, um dem Ziel des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden zu entsprechen. Mit dieser Widmung wurde aber auch gegen die in § 2 Abs. 3 lit. e Vlbg RPG 1996 enthaltenen Verpflichtung verstoßen, eine weitere Ausdehnung der Siedlungsränder zu vermeiden.Hinsichtlich des etwa 50 m breiten Grundstreifens entlang der S.- Straße und des N.-Weges erfolgte die Umwidmung von "Freifläche/Landwirtschaftsgebiet" in "Baufläche/Wohngebiet" bzw. in "Bauerwartungsfläche". Die belangte Behörde begründete die Nichtgenehmigung dieser Änderungen im Wesentlichen mit dem Fehlen eines "wichtigen Grundes" im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Vlbg RPG 1996 sowie mit dem Vorliegen eines Widerspruches zu den in Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, (haushälterischer Umgang mit Grund und Boden) und Paragraph 2, Absatz 3, Litera e, (keine weitere Ausdehnung der äußeren Siedlungsränder) Vlbg RPG 1996 genannten Raumordnungszielen. Damit ist sie im Recht. Im Sinne der Zielsetzung des Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, Vlbg RPG 1996 bestimmt Paragraph 13, Absatz eins, Vlbg RPG 1996, dass Bauland nur für prognostizierten 15jährigen Bedarf gewidmet werden darf. Im Beschwerdefall besteht eine Baulandvorsorge bereits für einen darüber hinaus gehenden Zeitraum. Die Gemeinde hat die dennoch vorgenommene weitere Baulandwidmung mit der für sie besser ausschöpfbaren Möglichkeit begründet, in unmittelbarer Nähe zu Kindergarten und Volksschule auch ein Nahversorgungszentrum einzurichten und unter gleichzeitiger Ausnutzung bereits vorhandener Aufschließung entlang der S.-Straße Bauerwartungsland zu schaffen als Ersatz für zwar gewidmete Bauflächen, die jedoch entweder nicht auf dem Markt seien oder von der lokalen Bevölkerung nicht angenommen worden seien. Dem ist entgegen zu halten, dass der Umstand, dass vorhandenes Bauland nicht bebaut wird, keine so akzeptable Lage oder Eignung aufweise, nichts daran ändern kann, dass nur in einem bestimmten Ausmaß Bauland gewidmet werden darf, um dem Ziel des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden zu entsprechen. Mit dieser Widmung wurde aber auch gegen die in Paragraph 2, Absatz 3, Litera e, Vlbg RPG 1996 enthaltenen Verpflichtung verstoßen, eine weitere Ausdehnung der Siedlungsränder zu vermeiden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.