RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2003 Geschäftszahl2001/06/0086 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 98/06/0179 E
- Oktober 1999 RS 1 (hier: nur
- und
- Satz) StammrechtssatzEs ist zwar grundsätzlich richtig, dass die Widmungsbewilligung, wenn der Bauwerber nicht um Festlegung der Bebauungsgrundlagen nach § 18 Stmk BauG 1995 angesucht hat, weiterhin ihre Gültigkeit behält und für die Gemeinde bindend ist, doch wird mit dieser Ansicht übersehen, dass in Hauer/Trippl, Stmk Baurecht3, Seite 417, Anmerkung 10 zu § 119 Stmk BauG 1995, noch ausgeführt wird, dass ein Zwang zur Konsumation der Widmungsbewilligung nicht besteht, weil der Träger der Bewilligung nur berechtigt wird, von ihr Gebrauch zu machen, aber keine derartige Verpflichtung statuiert wird. Macht der Bauwerber von einer noch aufrechten Widmungsbewilligung Gebrauch und entspricht ein eingereichtes Bauvorhaben den in dieser Widmungsbewilligung festgesetzten Bebauungsgrundlagen, so hat der Bauwerber einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung (bei Einhaltung auch der sonstigen Vorschriften). Reicht der Bauwerber hingegen ein Projekt ein, das einer aufrechten Widmungsbewilligung nicht entspricht, so hat die Behörde zu prüfen, ob das Bauvorhaben jenen Beurteilungskriterien entspricht, die für ein "§ 18-Verfahren" entscheidend sind. Da nach dem Gesetz die Durchführung eines solchen Verfahrens nicht verpflichtend ist, wird im Falle, dass ein solcher Antrag gemäß § 18 Abs 1 Stmk BauG 1995 nicht gestellt wird, dieser Prüfungsvorgang in das Projektgenehmigungsverfahren einbezogen. Im Beschwerdefall haben daher die Gemeindebehörden zu Unrecht angenommen, dass die Widmungsbewilligung eine Bindungswirkung entfalte, die dem Vorhaben entgegenstehe, wobei überdies abweichende Bebauungsgrundlagen nur in einem Verfahren gemäß § 18 Stmk BauG 1995 festgesetzt werden könnten. Mangels eines solchen Verfahrens war daher die erforderliche Beurteilung durch die Gemeindebehörden im Baubewilligungsverfahren selbst vorzunehmen.Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass die Widmungsbewilligung, wenn der Bauwerber nicht um Festlegung der Bebauungsgrundlagen nach Paragraph 18, Stmk BauG 1995 angesucht hat, weiterhin ihre Gültigkeit behält und für die Gemeinde bindend ist, doch wird mit dieser Ansicht übersehen, dass in Hauer/Trippl, Stmk Baurecht3, Seite 417, Anmerkung 10 zu Paragraph 119, Stmk BauG 1995, noch ausgeführt wird, dass ein Zwang zur Konsumation der Widmungsbewilligung nicht besteht, weil der Träger der Bewilligung nur berechtigt wird, von ihr Gebrauch zu machen, aber keine derartige Verpflichtung statuiert wird. Macht der Bauwerber von einer noch aufrechten Widmungsbewilligung Gebrauch und entspricht ein eingereichtes Bauvorhaben den in dieser Widmungsbewilligung festgesetzten Bebauungsgrundlagen, so hat der Bauwerber einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung (bei Einhaltung auch der sonstigen Vorschriften). Reicht der Bauwerber hingegen ein Projekt ein, das einer aufrechten Widmungsbewilligung nicht entspricht, so hat die Behörde zu prüfen, ob das Bauvorhaben jenen Beurteilungskriterien entspricht, die für ein "§ 18-Verfahren" entscheidend sind. Da nach dem Gesetz die Durchführung eines solchen Verfahrens nicht verpflichtend ist, wird im Falle, dass ein solcher Antrag gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Stmk BauG 1995 nicht gestellt wird, dieser Prüfungsvorgang in das Projektgenehmigungsverfahren einbezogen. Im Beschwerdefall haben daher die Gemeindebehörden zu Unrecht angenommen, dass die Widmungsbewilligung eine Bindungswirkung entfalte, die dem Vorhaben entgegenstehe, wobei überdies abweichende Bebauungsgrundlagen nur in einem Verfahren gemäß Paragraph 18, Stmk BauG 1995 festgesetzt werden könnten. Mangels eines solchen Verfahrens war daher die erforderliche Beurteilung durch die Gemeindebehörden im Baubewilligungsverfahren selbst vorzunehmen.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.