← Österreich

{'item': '2001/06/0088'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.10.2004 Geschäftszahl2001/06/0088 RechtssatzNach dem E VfGH vom 15.12.1999, VfSlg 15691/1999, erfasst § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk BauG "auch den Fall des Inhabers einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage, in dessen unmittelbarer Nähe ein Wohnhaus errichtet werden soll". Sein rechtliches Interesse werde "durch die Bewilligung einer Wohnbebauung auf dem Nachbargrundstück deshalb berührt, weil er beispielsweise mit Auflagen der Gewerbebehörde zum Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen rechnen muss (vgl. VfSlg 15188/1998)". Aus dieser gemäß § 87 Abs. 2 VerfGG 1953 für die Gemeindebehörden, die Vorstellungsbehörde und damit auch für den VwGH bindenden Aussage ist im Beschwerdefall der Schluss zu ziehen, dass den Bf als Inhabern einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage in unmittelbarer Nähe des gegenständlichen Wohnhauses im Bauverfahren die formelle Parteistellung zukommt. Damit soll den Bf jedenfalls ermöglicht werden, die im Bauverfahren einer Partei zur Verfügung stehenden Rechtsmittel bis zur Erhebung einer Beschwerde beim VfGH auszuschöpfen, um dergestalt die Frage der Gesetzes- oder Verfassungsmäßigkeit jener generell-abstrakten raumordnungsrechtlichen Vorschriften, welche die Errichtung eines Wohnhauses in unmittelbarer Nähe ihrer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage zulassen, vor dem VfGH aufzuwerfen. Den Bf soll nach dem hier bindenden E VfGH aber noch ein subjektives Recht auf Berücksichtigung von Einwendungen gegen eine geplante Wohnbebauung in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft insoweit zukommen, als sie als Inhaber einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage "beispielsweise mit Auflagen der Gewerbebehörde zum Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen rechnen" müssen.Nach dem E VfGH vom 15.12.1999, VfSlg 15691 aus 1999,, erfasst Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk BauG "auch den Fall des Inhabers einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage, in dessen unmittelbarer Nähe ein Wohnhaus errichtet werden soll". Sein rechtliches Interesse werde "durch die Bewilligung einer Wohnbebauung auf dem Nachbargrundstück deshalb berührt, weil er beispielsweise mit Auflagen der Gewerbebehörde zum Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen rechnen muss vergleiche VfSlg 15188 aus 1998,)". Aus dieser gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VerfGG 1953 für die Gemeindebehörden, die Vorstellungsbehörde und damit auch für den VwGH bindenden Aussage ist im Beschwerdefall der Schluss zu ziehen, dass den Bf als Inhabern einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage in unmittelbarer Nähe des gegenständlichen Wohnhauses im Bauverfahren die formelle Parteistellung zukommt. Damit soll den Bf jedenfalls ermöglicht werden, die im Bauverfahren einer Partei zur Verfügung stehenden Rechtsmittel bis zur Erhebung einer Beschwerde beim VfGH auszuschöpfen, um dergestalt die Frage der Gesetzes- oder Verfassungsmäßigkeit jener generell-abstrakten raumordnungsrechtlichen Vorschriften, welche die Errichtung eines Wohnhauses in unmittelbarer Nähe ihrer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage zulassen, vor dem VfGH aufzuwerfen. Den Bf soll nach dem hier bindenden E VfGH aber noch ein subjektives Recht auf Berücksichtigung von Einwendungen gegen eine geplante Wohnbebauung in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft insoweit zukommen, als sie als Inhaber einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage "beispielsweise mit Auflagen der Gewerbebehörde zum Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen rechnen" müssen. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/06/0089 E 21. Oktober 2004 2001/06/0090 E 21. Oktober 2004 2001/06/0091 E 21. Oktober 2004 2001/06/0092 E 21. Oktober 2004 Besprechung in: ZfV 4/2011, 572-579;ZfV 4 aus 2011,, 572-579;

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.