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{'item': '2001/06/0151'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.2004 Geschäftszahl2001/06/0151 RechtssatzDer Ausdruck "zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen"

§ 43Abs. 2 Z. 5 i.V.m. § 26 Abs. 1 Z. 3 Stmk Bau

G und der Maßstab der dem Wohncharakter nicht widersprechenden Belästigungen im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. b Stmk ROG als Maßstab zulässiger Immissionen weist auf das jeweils

einer Widmungskategorie zulässige Widmungsmaß hin. Solange sich eine Schallimmission im Rahmen des

einer bestimmten Widmungskategorie üblichen Ausmaßes hält bzw. das für die Widmungskategorie geltende Widmungsmaß einhält, ist davon auszugehen, dass zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind (Hinweis E vom

  1. März 1999, Zl. 97/06/0219, vom
  2. Dezember 1999, Zl. 98/06/0218 und vom
  3. Oktober 2004, Zl. 2002/06/0029) und keine dem Wohncharakter des allgemeinen Wohngebiets gemäß § 23 Abs. 5 lit. b Stmk ROG widersprechende Belästigungen vorliegen.Der Ausdruck "zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen"

Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5,

Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk BauG und der Maßstab der dem Wohncharakter nicht widersprechenden Belästigungen im Sinne des Paragraph 23, Absatz 5, Litera b, Stmk ROG als Maßstab zulässiger Immissionen weist auf das jeweils

einer Widmungskategorie zulässige Widmungsmaß hin. Solange sich eine Schallimmission im Rahmen des

einer bestimmten Widmungskategorie üblichen Ausmaßes hält bzw. das für die Widmungskategorie geltende Widmungsmaß einhält, ist davon auszugehen, dass zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind (Hinweis E vom

  1. März 1999, Zl. 97/06/0219, vom
  2. Dezember 1999, Zl. 98/06/0218 und vom
  3. Oktober 2004, Zl. 2002/06/0029) und keine dem Wohncharakter des allgemeinen Wohngebiets gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera b, Stmk ROG widersprechende Belästigungen vorliegen. (Hier: Die belangte Behörde hat demgegenüber bei der Beurteilung der Immissionen gemäß § 23 Abs. 5 lit. b Stmk ROG auf den für die Auslegung des Begriffs "das ortsübliche Ausmaß übersteigende(n) Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft"

§ 71Abs. 2 Stmk Bau

G geltenden Beurteilungsmaßstab abgestellt (Hinweis E vom 26. April 2002, Zl. 2000/06/0174), der auch für die Auslegung des nahezu wortgleichen Begriffs einer "das ortsübliche Ausmaß übersteigende(n) Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft"

§ 13Abs. 12 Stmk Bau

G zutrifft. Diese Bestimmungen wurden von der belangten Behörde jedoch nicht angewendet.)(Hier: Die belangte Behörde hat demgegenüber bei der Beurteilung der Immissionen gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera b, Stmk ROG auf den für die Auslegung des Begriffs "das ortsübliche Ausmaß übersteigende(n) Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft"

Paragraph 71, Absatz 2, Stmk BauG geltenden Beurteilungsmaßstab abgestellt (Hinweis E vom 26. April 2002, Zl. 2000/06/0174), der auch für die Auslegung des nahezu wortgleichen Begriffs einer "das ortsübliche Ausmaß übersteigende(n) Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft"

Paragraph 13, Absatz 12, Stmk BauG zutrifft. Diese Bestimmungen wurden von der belangten Behörde jedoch nicht angewendet.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.