RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.05.2001 Geschäftszahl2001/07/0009 RechtssatzMit der Bestimmung des § 13 Abs. 3 Slbg GSLG soll lediglich der Ausnahmefall geregelt werden, in dem Bringungsanlagen auch Grundstücke erschließen, die nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, wobei die Einbeziehung derartiger Grundstücke in eine Bringungsgemeinschaft auch nur nach einer entsprechenden Interessenabwägung erfolgen darf. § 13 Abs. 3 Slbg GSLG stellt eine restriktiv zu interpretierende Ausnahmebestimmung von der engen Zweckbindung der Regelungen des Slbg GSLG dar und ist zur Interpretation des Umfanges eines (bereits eingeräumten) Bringungsrechtes ungeeignet. Dies könnte nämlich dazu führen, dass einmal errichtete, auf das Slbg GSLG gegründete Bringungsanlagen ohne jede inhaltliche Einschränkung (eine solche sieht die interpretativ herangezogene Bestimmung des § 13 Abs. 3 Slbg GSLG nämlich nicht vor) auch für jeglichen anderen Zweck als den der Land- und Forstwirtschaft herangezogen werden könnten. Auch die im letzten Halbsatz des § 13 Abs. 3 Slbg GSLG genannte Interessenabwägung sieht keine inhaltliche Einschränkung der Nutzung vor, sondern stellt abstrakt auf die Abwägung der Vor- und Nachteile durch die Einbeziehung ab. Land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte als Rechtsinstitute der in Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG aufgezählten Materie der Bodenreform dienen aber ausschließlich dem Interesse an der Erhaltung und Stärkung einer leistungsfähigen Landwirtschaft und dürfen nicht landwirtschaftsfremden Interessen dienstbar gemacht werden (Hinweis E 21.10.1999, 97/07/0217).Mit der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, Slbg GSLG soll lediglich der Ausnahmefall geregelt werden, in dem Bringungsanlagen auch Grundstücke erschließen, die nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, wobei die Einbeziehung derartiger Grundstücke in eine Bringungsgemeinschaft auch nur nach einer entsprechenden Interessenabwägung erfolgen darf. Paragraph 13, Absatz 3, Slbg GSLG stellt eine restriktiv zu interpretierende Ausnahmebestimmung von der engen Zweckbindung der Regelungen des Slbg GSLG dar und ist zur Interpretation des Umfanges eines (bereits eingeräumten) Bringungsrechtes ungeeignet. Dies könnte nämlich dazu führen, dass einmal errichtete, auf das Slbg GSLG gegründete Bringungsanlagen ohne jede inhaltliche Einschränkung (eine solche sieht die interpretativ herangezogene Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, Slbg GSLG nämlich nicht vor) auch für jeglichen anderen Zweck als den der Land- und Forstwirtschaft herangezogen werden könnten. Auch die im letzten Halbsatz des Paragraph 13, Absatz 3, Slbg GSLG genannte Interessenabwägung sieht keine inhaltliche Einschränkung der Nutzung vor, sondern stellt abstrakt auf die Abwägung der Vor- und Nachteile durch die Einbeziehung ab. Land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte als Rechtsinstitute der in Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG aufgezählten Materie der Bodenreform dienen aber ausschließlich dem Interesse an der Erhaltung und Stärkung einer leistungsfähigen Landwirtschaft und dürfen nicht landwirtschaftsfremden Interessen dienstbar gemacht werden (Hinweis E 21.10.1999, 97/07/0217).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.