← Österreich

{'item': '2001/07/0011'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2005 Geschäftszahl2001/07/0011 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2001/07/0166 E

  1. November 2004 RS 1 StammrechtssatzIm Erkenntnis vom
  2. Mai 2000, 99/07/0096, wurde vom VwGH unter Hinweis auf Art. 28 EG, die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom
  3. Juli 1991 und die zu Fällen des Parallelimports von Waren, deren Verbreitung im Interesse höherwertiger Schutzgüter einer besonderen Kontrolle bedarf, ergangenen Urteile des EuGH vom
  4. Mai 1976 ("De Peijper"),
  5. November 1996 ("Smith & Nephew Pharmaceuticals") und
  6. März 1999 ("British Agrochemicals") ausgeführt, dass die in der Judikatur des EuGH bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Parallelimports für wesentlich gehaltene Bedingung, dass ein Unterschied in der Beschaffenheit des fraglichen Produkts das von der Gemeinschaftsrechtsordnung geschützte Gut beeinträchtigen könnte, vom österreichischen Gesetzgeber nicht zum Tatbestandselement des § 11 Abs. 2 Z. 2 und 3 PMG 1997 gemacht worden ist. Nichts anderes gilt für das kumulativ normierte Identitätserfordernis nach § 11 Abs. 2 Z. 1 PMG
  7. Mit der Statuierung des Identitätserfordernisses der Herstellung des zur vereinfachten Zulassung beantragten Pflanzenschutzmittels durch denselben Hersteller wie das zugelassene Pflanzenschutzmittel ist der Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln in einer mit der Judikatur des EuGH nicht zu vereinbarenden Weise mit der Wirkung beschränkt, dass mit dieser sachlich nicht notwendigen Importbeschränkung ebenso gegen das Verbot des Art. 28 EG verstoßen worden ist wie mit der auf die bloße Zusammensetzung ohne Bedachtnahme auf die Auswirkungen von Unterschiedlichkeiten abstellenden Beschaffenheitsanforderung an das Pflanzenschutzmittel selbst.Im Erkenntnis vom
  8. Mai 2000, 99/07/0096, wurde vom VwGH unter Hinweis auf Artikel 28, EG, die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom
  9. Juli 1991 und die zu Fällen des Parallelimports von Waren, deren Verbreitung im Interesse höherwertiger Schutzgüter einer besonderen Kontrolle bedarf, ergangenen Urteile des EuGH vom
  10. Mai 1976 ("De Peijper"),
  11. November 1996 ("Smith & Nephew Pharmaceuticals") und
  12. März 1999 ("British Agrochemicals") ausgeführt, dass die in der Judikatur des EuGH bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Parallelimports für wesentlich gehaltene Bedingung, dass ein Unterschied in der Beschaffenheit des fraglichen Produkts das von der Gemeinschaftsrechtsordnung geschützte Gut beeinträchtigen könnte, vom österreichischen Gesetzgeber nicht zum Tatbestandselement des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 PMG 1997 gemacht worden ist. Nichts anderes gilt für das kumulativ normierte Identitätserfordernis nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, PMG
  13. Mit der Statuierung des Identitätserfordernisses der Herstellung des zur vereinfachten Zulassung beantragten Pflanzenschutzmittels durch denselben Hersteller wie das zugelassene Pflanzenschutzmittel ist der Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln in einer mit der Judikatur des EuGH nicht zu vereinbarenden Weise mit der Wirkung beschränkt, dass mit dieser sachlich nicht notwendigen Importbeschränkung ebenso gegen das Verbot des Artikel 28, EG verstoßen worden ist wie mit der auf die bloße Zusammensetzung ohne Bedachtnahme auf die Auswirkungen von Unterschiedlichkeiten abstellenden Beschaffenheitsanforderung an das Pflanzenschutzmittel selbst. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/07/0012 2001/07/0015 2001/07/0014 2001/07/0013

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.