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{'item': '2001/07/0045'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2004 Geschäftszahl2001/07/0045 RechtssatzIhrem Wortlaut nach enthält die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 ALSAG 1989 idF 1996/201 keine Einschränkung darauf, dass bei einer Sicherung oder Sanierung einer Altlast in Teilabschnitten eine Beitragsbefreiung nicht in Betracht käme. Die Wortfolge "... im Zuge der Sicherung oder Sanierung ..." deutet vielmehr darauf hin, dass auch bei einer erst zum Teil durchgeführten Sanierung oder Sicherung eine Beitragsbefreiung eintreten soll. Ein Blick auf die Gesetzesmaterialien führt zu keinem anderen Normenverständnis: Mit der ALSAG-Novelle BGBl. Nr. 760/1992 wurde § 3 ALSAG durch Abs. 2 erweitert, wodurch Ausnahmen von der Beitragspflicht - so für das Deponieren, das länger als einjährige Zwischenlagern und die Ausfuhr von Abfällen, die im Zuge der Sicherung und Sanierung von Altlasten anfallen, sowie das Umlagern von Abfällen, für die bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde - geschaffen wurden. Den Gesetzesmaterialien (vgl. RV 534 BlgNR,

  1. GP, 8: "Zu Art. I § 3") ist diesbezüglich zu entnehmen, die Regelung dieser Ausnahmen wurde getroffen, um nicht die Sanierung bzw. die Sicherung der Altlasten zusätzlich mit Altlastenbeiträgen zu belasten. Ferner ist laut diesen Materialien zu § 2 Abs. 14 ALSAG 1989 mit der Novellierung dieser Gesetzesbestimmung klargestellt worden, dass eine Sanierung nicht nur auf die Beseitigung der Ursache, sondern auch auf das kontaminierte Umfeld abzielt. § 3 Abs. 2 legcit wurde sodann im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, novelliert und damit insbesondere an die nunmehr verwendeten Begriffe "langfristiges Ablagern" und "Lagern" angepasst (vgl. dazu RV 72 BlgNR,
  2. GP, 303: "Zu Art. 87 Z. 3"). Nach der Zielsetzung des ALSAG 1989 wäre nicht einzusehen, dass bei einer Sicherung oder Sanierung eines räumlichen Teilbereiches einer Altlast insoweit keine Beitragsbefreiung eintreten und somit keine finanzielle Hilfestellung bzw. kein finanzieller Anreiz erfolgen sollte. Abgesehen davon ist vielfach bei fortbetriebenen Altstandorten ein Austausch des Bodens zwecks Beseitigung von Kontaminierungen uno actu , ohne den Betrieb einzustellen, gar nicht möglich, sodass in diesen Fällen ein Bodenaustausch, ohne die Existenz des Betriebes zu gefährden, nur abschnittsweise möglich sein wird. Hiebei ist zu berücksichtigen, dass eine zusätzliche Belastung des (üblicherweise ohnedies kostspieligen) Sanierungs- oder Sicherungsaufwandes durch zusätzliche Altlastenbeiträge vermieden werden soll. Dass eine nur in Bezug auf einen Abschnitt der als Altlast ausgewiesenen Verdachtsfläche bewirkte Verhinderung von Umweltgefährdungen oder Beseitigung der Ursache der Gefährdung bzw. Beseitigung der Kontamination im Umfeld dann keine Sicherung oder Sanierung iSd § 2 Abs. 13 bzw. 14 legcit darstellt, wenn diese Maßnahme (auch) der weiteren Nutzung des Areals oder etwa Unternehmenszwecken dient, kann den vorzitierten Gesetzesbestimmungen und Gesetzesmaterialien ebenso nicht entnommen werden. Vielmehr legt § 2 Abs. 13 und 14 legcit seinem Wortlaut nach ein objektives Begriffsverständnis nahe und kommt es danach für die Verwirklichung der Begriffe "Sicherung" oder "Sanierung" darauf an, dass ein bestimmter Zustand hergestellt wird (z.B. nach § 2 Abs. 14 legcit die Beseitigung der Ursache und Beseitigung der Kontamination im Umfeld), und nicht darauf, von welchen Überlegungen derjenige, der diese Maßnahme setzt, geleitet wird. Der Umstand allein, dass nur in einem Teilbereich eines als Altlast ausgewiesenen Areals die (weitere) Ausbreitung von gesundheits- und umweltgefährdenden Schadstoffen aus dieser Altlast verhindert oder die Ursache der Gefährdung bzw. eine Kontamination im Umfeld beseitigt wird und dass diese Maßnahme (auch) Unternehmenszwecken dient, schließt daher eine Anwendung des § 3 Abs. 2 legcit nicht aus.Ihrem Wortlaut nach enthält die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, ALSAG 1989 in der Fassung 1996/201 keine Einschränkung darauf, dass bei einer Sicherung oder Sanierung einer Altlast in Teilabschnitten eine Beitragsbefreiung nicht in Betracht käme. Die Wortfolge "... im Zuge der Sicherung oder Sanierung ..." deutet vielmehr darauf hin, dass auch bei einer erst zum Teil durchgeführten Sanierung oder Sicherung eine Beitragsbefreiung eintreten soll. Ein Blick auf die Gesetzesmaterialien führt zu keinem anderen Normenverständnis: Mit der ALSAG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 760 aus 1992, wurde Paragraph 3, ALSAG durch Absatz 2, erweitert, wodurch Ausnahmen von der Beitragspflicht - so für das Deponieren, das länger als einjährige Zwischenlagern und die Ausfuhr von Abfällen, die im Zuge der Sicherung und Sanierung von Altlasten anfallen, sowie das Umlagern von Abfällen, für die bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde - geschaffen wurden. Den Gesetzesmaterialien vergleiche Regierungsvorlage 534 BlgNR,
  3. GP, 8: "Zu Artikel römisch eins, Paragraph 3,) ist diesbezüglich zu entnehmen, die Regelung dieser Ausnahmen wurde getroffen, um nicht die Sanierung bzw. die Sicherung der Altlasten zusätzlich mit Altlastenbeiträgen zu belasten. Ferner ist laut diesen Materialien zu Paragraph 2, Absatz 14, ALSAG 1989 mit der Novellierung dieser Gesetzesbestimmung klargestellt worden, dass eine Sanierung nicht nur auf die Beseitigung der Ursache, sondern auch auf das kontaminierte Umfeld abzielt. Paragraph 3, Absatz 2, legcit wurde sodann im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, novelliert und damit insbesondere an die nunmehr verwendeten Begriffe "langfristiges Ablagern" und "Lagern" angepasst vergleiche dazu Regierungsvorlage 72 BlgNR,
  4. GP, 303: "Zu Artikel 87, Ziffer 3,). Nach der Zielsetzung des ALSAG 1989 wäre nicht einzusehen, dass bei einer Sicherung oder Sanierung eines räumlichen Teilbereiches einer Altlast insoweit keine Beitragsbefreiung eintreten und somit keine finanzielle Hilfestellung bzw. kein finanzieller Anreiz erfolgen sollte. Abgesehen davon ist vielfach bei fortbetriebenen Altstandorten ein Austausch des Bodens zwecks Beseitigung von Kontaminierungen uno actu , ohne den Betrieb einzustellen, gar nicht möglich, sodass in diesen Fällen ein Bodenaustausch, ohne die Existenz des Betriebes zu gefährden, nur abschnittsweise möglich sein wird. Hiebei ist zu berücksichtigen, dass eine zusätzliche Belastung des (üblicherweise ohnedies kostspieligen) Sanierungs- oder Sicherungsaufwandes durch zusätzliche Altlastenbeiträge vermieden werden soll. Dass eine nur in Bezug auf einen Abschnitt der als Altlast ausgewiesenen Verdachtsfläche bewirkte Verhinderung von Umweltgefährdungen oder Beseitigung der Ursache der Gefährdung bzw. Beseitigung der Kontamination im Umfeld dann keine Sicherung oder Sanierung iSd Paragraph 2, Absatz 13, bzw. 14 legcit darstellt, wenn diese Maßnahme (auch) der weiteren Nutzung des Areals oder etwa Unternehmenszwecken dient, kann den vorzitierten Gesetzesbestimmungen und Gesetzesmaterialien ebenso nicht entnommen werden. Vielmehr legt Paragraph 2, Absatz 13 und 14 legcit seinem Wortlaut nach ein objektives Begriffsverständnis nahe und kommt es danach für die Verwirklichung der Begriffe "Sicherung" oder "Sanierung" darauf an, dass ein bestimmter Zustand hergestellt wird (z.B. nach Paragraph 2, Absatz 14, legcit die Beseitigung der Ursache und Beseitigung der Kontamination im Umfeld), und nicht darauf, von welchen Überlegungen derjenige, der diese Maßnahme setzt, geleitet wird. Der Umstand allein, dass nur in einem Teilbereich eines als Altlast ausgewiesenen Areals die (weitere) Ausbreitung von gesundheits- und umweltgefährdenden Schadstoffen aus dieser Altlast verhindert oder die Ursache der Gefährdung bzw. eine Kontamination im Umfeld beseitigt wird und dass diese Maßnahme (auch) Unternehmenszwecken dient, schließt daher eine Anwendung des Paragraph 3, Absatz 2, legcit nicht aus.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.