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{'item': '2001/07/0064'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.04.2002 Geschäftszahl2001/07/0064 RechtssatzAus den Erläuterungen zur WRG-Novelle 1990 (1152 BlgNR XVII GP) geht im Zusammenhang mit der Novellierung des § 21 WRG 1959 hervor, dass § 21 Abs. 4 WRG 1959 idF 1990/252 vorsieht, dass eine Änderung des Zweckes der Wasserbenutzung einer behördlichen Bewilligung bedarf. Solche Zweckänderungen sind etwa der Betrieb einer Stromerzeugungsanlage statt einer Mühle, der Betrieb eines Fischteiches statt eines Stauwerkes, die Kühlwasserversorgung statt einer Trinkwasserversorgung. Angesichts dieser Beispiele, bei denen sich jeweils die Art der Nutzung des Wassers geändert hatte, ergibt sich, dass auch die Änderung der Nutzung einer Badeanlage von einer der Öffentlichkeit gewidmeten Badeanstalt (Volksbad) zu einer rein privaten Nutzung als Änderung des Zweckes iSd § 21 Abs. 4 WRG 1959 idF 1990/252 anzusehen ist. Diese Änderung bzw. der Wegfall des ursprünglichen Zweckes ist durch die bloß private Nutzung der "Badeanstalt" eingetreten. Nach der Rechtslage vor der WRG-Nov 1990 war eine Zweckänderung iSd § 21 Abs. 4 WRG 1959 - wegen der Einschränkung in § 21 Abs. 5 WRG 1959 -Aus den Erläuterungen zur WRG-Novelle 1990 (1152 BlgNR römisch siebzehn Gesetzgebungsperiode geht im Zusammenhang mit der Novellierung des Paragraph 21, WRG 1959 hervor, dass Paragraph 21, Absatz 4, WRG 1959 in der Fassung 1990/252 vorsieht, dass eine Änderung des Zweckes der Wasserbenutzung einer behördlichen Bewilligung bedarf. Solche Zweckänderungen sind etwa der Betrieb einer Stromerzeugungsanlage statt einer Mühle, der Betrieb eines Fischteiches statt eines Stauwerkes, die Kühlwasserversorgung statt einer Trinkwasserversorgung. Angesichts dieser Beispiele, bei denen sich jeweils die Art der Nutzung des Wassers geändert hatte, ergibt sich, dass auch die Änderung der Nutzung einer Badeanlage von einer der Öffentlichkeit gewidmeten Badeanstalt (Volksbad) zu einer rein privaten Nutzung als Änderung des Zweckes iSd Paragraph 21, Absatz 4, WRG 1959 in der Fassung 1990/252 anzusehen ist. Diese Änderung bzw. der Wegfall des ursprünglichen Zweckes ist durch die bloß private Nutzung der "Badeanstalt" eingetreten. Nach der Rechtslage vor der WRG-Nov 1990 war eine Zweckänderung iSd Paragraph 21, Absatz 4, WRG 1959 - wegen der Einschränkung in Paragraph 21, Absatz 5, WRG 1959 - zwar nicht geeignet, zum Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung zu führen. Da der Zustand der Zweckänderung (oder des Wegfalls des Zweckes) jedoch weiterhin andauert(bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung), liegt er somit auch im zeitlichen Geltungsbereich des WRG 1959 idF 1990/252, für den § 21 Abs. 4 WRG 1959 idF 1990/252 maßgeblich ist, weswegen die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 27 Abs. 1 lit. h iVm § 21 Abs. 4 WRG 1959 idF 1990/252 vorliegen. Daher konnte die belBeh ohne Rechtsirrtum vom Eintritt des Erlöschens der wasserrechtlichen Bewilligung für die Badeanstalt ("Volksbad") ausgehen. zwar nicht geeignet, zum Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung zu führen. Da der Zustand der Zweckänderung (oder des Wegfalls des Zweckes) jedoch weiterhin andauert(bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung), liegt er somit auch im zeitlichen Geltungsbereich des WRG 1959 in der Fassung 1990/252, für den Paragraph 21, Absatz 4, WRG 1959 in der Fassung 1990/252 maßgeblich ist, weswegen die Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera h, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 4, WRG 1959 in der Fassung 1990/252 vorliegen. Daher konnte die belBeh ohne Rechtsirrtum vom Eintritt des Erlöschens der wasserrechtlichen Bewilligung für die Badeanstalt ("Volksbad") ausgehen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.