RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.01.2003 Geschäftszahl2001/07/0105 RechtssatzFür eine Heranziehung ehemals persönlich haftender Gesellschafter einer mittlerweile nicht mehr existenten Gesellschaft als Verpflichtete nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 idF 1999/I/155 bietet § 31 legcit selbst keine Grundlage. Das WRG kennt auch keine direkte Gesellschafterhaftung, wie sie § 12 BAO unter Hinweis auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes für Abgabenschulden vorsieht. Die Annahme dieser Haftung für öffentlich-rechtliche Aufträge kann sich auch nicht unmittelbar auf die Vorschriften des HGB stützen. Nach § 161 Abs. 2 HGB finden auf die KG die für die Offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung. Zwar haften die Komplementäre für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wozu die herrschende Meinung auch öffentlichrechtliche Ansprüche zählt, den Gläubigern persönlich (§ 128 iVm § 161 Abs. 2 HGB), somit unmittelbar und unbeschränkbar; diese Haftung ist aber - anders als zum Beispiel jene nach § 12 BAO - in privatrechtlichen Normen begründet und kann somit nur im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden (Hinweis E 1.12.1992, 88/08/0018; E 21.2.2001, 96/08/0026; OGH 11.10.1984, 6 Ob 765/83). Auch der Hintergrund der Entstehungsgeschichte der Abs. 4 bis 6 des § 31 legcit(Hinweis EB XVII GP 1152 RV) spricht gegen die Heranziehung ehemalig persönlich haftender Gesellschafter als Adressaten eines wasserpolizeilichen Auftrages. Der Gesetzgeber der WRG-Novelle 1990 legte der Einführung der subsidiären Liegenschaftseigentümerhaftung offenbar als eines der Motive den Fall zu Grunde, dass die die Gewässerverunreinigung verursachende Gesellschaft wegen Liquidation nicht mehr existiert und daher nicht mehr als Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages in Frage kommt. Gerade in diesem Fall sollte - bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 4 bis 6 - an Stelle des Verursachers (der Gesellschaft) der Liegenschaftseigentümer und nicht etwa ehemalige Gesellschafter als Adressat eines behördlichen Auftrages herangezogen werden.Für eine Heranziehung ehemals persönlich haftender Gesellschafter einer mittlerweile nicht mehr existenten Gesellschaft als Verpflichtete nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 in der Fassung 1999/I/155 bietet Paragraph 31, legcit selbst keine Grundlage. Das WRG kennt auch keine direkte Gesellschafterhaftung, wie sie Paragraph 12, BAO unter Hinweis auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes für Abgabenschulden vorsieht. Die Annahme dieser Haftung für öffentlich-rechtliche Aufträge kann sich auch nicht unmittelbar auf die Vorschriften des HGB stützen. Nach Paragraph 161, Absatz 2, HGB finden auf die KG die für die Offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung. Zwar haften die Komplementäre für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wozu die herrschende Meinung auch öffentlichrechtliche Ansprüche zählt, den Gläubigern persönlich (Paragraph 128, in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz 2, HGB), somit unmittelbar und unbeschränkbar; diese Haftung ist aber - anders als zum Beispiel jene nach Paragraph 12, BAO - in privatrechtlichen Normen begründet und kann somit nur im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden (Hinweis E 1.12.1992, 88/08/0018; E 21.2.2001, 96/08/0026; OGH 11.10.1984, 6 Ob 765/83). Auch der Hintergrund der Entstehungsgeschichte der Absatz 4 bis 6 des Paragraph 31, legcit(Hinweis EB römisch siebzehn Gesetzgebungsperiode 1152 Regierungsvorlage spricht gegen die Heranziehung ehemalig persönlich haftender Gesellschafter als Adressaten eines wasserpolizeilichen Auftrages. Der Gesetzgeber der WRG-Novelle 1990 legte der Einführung der subsidiären Liegenschaftseigentümerhaftung offenbar als eines der Motive den Fall zu Grunde, dass die die Gewässerverunreinigung verursachende Gesellschaft wegen Liquidation nicht mehr existiert und daher nicht mehr als Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages in Frage kommt. Gerade in diesem Fall sollte - bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absatz 4 bis 6 - an Stelle des Verursachers (der Gesellschaft) der Liegenschaftseigentümer und nicht etwa ehemalige Gesellschafter als Adressat eines behördlichen Auftrages herangezogen werden.
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