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{'item': '2001/07/0127'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2002 Geschäftszahl2001/07/0127 RechtssatzBetrachtet man den Wortlaut des § 7e Abs. 3 AWG 1990 idF 1996/434, so zeigt sich, dass eine Klarheit des Wortsinns, insbesondere bei der Interpretation der Bedeutung des Wortes "und", nicht vorliegt. Das Wort "und" hat nämlich nicht nur verbindenden (einschließenden) Charakter, sondern kann ebenso auch eine rein aufzählende Funktion erfüllen. Nach dem letztgenannten, ebenfalls vom Wortsinn her gedeckten Verständnis des Wortes "und" als sprachliches Gestaltungsmittel, das die taxative Aufzählung gleichermaßen Berechtigter abschließt, wäre die in Rede stehende Bestimmung aber so zu verstehen, dass auch einzelne Anträge der genannten Interessensvertretungen zulässig wären. Eine am Wortlaut des § 7e Abs. 3 legcit orientierte Auslegung ergibt demnach kein klares Ergebnis. Wenn die Auslegung des Gesetzeswortlautes allein aber kein befriedigendes Ergebnis erbringt, so ist zur Ermittlung des Gesetzesinhaltes auch der Zweck der Regelung in Betracht zu ziehen. Der Gesetzgeber wollte mit der in Rede stehenden Regelung des § 7e Abs. 3 legcit einerseits von Amts wegen, andererseits über die begründete Initiative Dritter (hier: der genannten Interessensvertretungen) bei Verdacht auf volkswirtschaftlich unangemessene Festlegung der Entgelte die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens betreffend die Entgelte für Leistungen von monopolartigen Sammel- und Verwertungssystemen vorsehen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit dem vorgesehenen Aufsichtsverfahren ein schlagkräftiges Instrument gegen den Missbrauch einer Monopolstellung schaffen wollte, dessen Durchführung nicht nur von Amts wegen sondern auch "von außen" über Antrag bei der Behörde initiiert werden können sollte. Angesichts des Umstandes, dass die genannten Interessensvertretungen typischerweise unterschiedliche Interessen vertreten, was eine gemeinsame Antragsstellung erschwert, und der Befristung der Antragstellungsmöglichkeit (vgl. § 7e Abs. 3 legcit letzter Satz) zeigt sich, dass dem dargestellten Zweck der Regelung bei einer Interpretation nach dem Wortlaut des § 7e Abs. 3 legcit nicht gedient wäre. Ein Verständnis der Bestimmung dahin, dass jeder der einzelnen Interessensvertretungen für sich ein solches Antragsrecht zukomme, wird diesem Zweck der Regelung und dessen Durchsetzung weitaus mehr gerecht. Dass dieses Verständnis des § 7e Abs. 3 legcit näher liegt zeigt auch ein Blick auf die vergleichbaren Regelungen des PrG 1992 und des KartG 1972, auf die § 7e legcit verweist. In den Bestimmungen dieser Gesetze sind ebenfalls Antragsrechte auf Verfahrenseinleitungen durch Interessensvertretungen vorgesehen, ohne dass eine Verpflichtung zu einem gemeinsamen Vorgehen dieser Stellen vorgesehen wäre. Auch vor dem Hintergrund der hinsichtlich des Zweckes der Norm vergleichbaren Regelungen des KartG 1972 und des PrG 1992 zeigt sich somit, dass § 7e Abs. 3 legcit so zu verstehen ist, dass jeder einzelnen der dort genannten Interessensvertretungen eine Antragsstellungsbefugnis zukommt. Auch nach § 7 Abs. 2 NahVersG idF 2001/I/131 sind zur Antragstellung die Finanzprokuratur, die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs berechtigt. Auch in diesen - dem KartG 1972 nachgebildeten - Bestimmungen des NahVersG wird die Verwendung des Wortes "und" nur im Sinn einer Aufzählung jeweils einzelantragsberechtigter Stellen verstanden. Aus den dargestellten Gründen ergibt sich, dass nach § 7e Abs. 3 legcit sowohl die Wirtschaftskammer Österreich als auch die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern oder die Bundesarbeitskammer zur Stellung eines Antrages auf Einleitung eines Verfahrens nach § 7e Abs. 3 AWG 1990 idF 1996/434 berechtigt ist.Betrachtet man den Wortlaut des Paragraph 7 e, Absatz 3, AWG 1990 in der Fassung 1996/434, so zeigt sich, dass eine Klarheit des Wortsinns, insbesondere bei der Interpretation der Bedeutung des Wortes "und", nicht vorliegt. Das Wort "und" hat nämlich nicht nur verbindenden (einschließenden) Charakter, sondern kann ebenso auch eine rein aufzählende Funktion erfüllen. Nach dem letztgenannten, ebenfalls vom Wortsinn her gedeckten Verständnis des Wortes "und" als sprachliches Gestaltungsmittel, das die taxative Aufzählung gleichermaßen Berechtigter abschließt, wäre die in Rede stehende Bestimmung aber so zu verstehen, dass auch einzelne Anträge der genannten Interessensvertretungen zulässig wären. Eine am Wortlaut des Paragraph 7 e, Absatz 3, legcit orientierte Auslegung ergibt demnach kein klares Ergebnis. Wenn die Auslegung des Gesetzeswortlautes allein aber kein befriedigendes Ergebnis erbringt, so ist zur Ermittlung des Gesetzesinhaltes auch der Zweck der Regelung in Betracht zu ziehen. Der Gesetzgeber wollte mit der in Rede stehenden Regelung des Paragraph 7 e, Absatz 3, legcit einerseits von Amts wegen, andererseits über die begründete Initiative Dritter (hier: der genannten Interessensvertretungen) bei Verdacht auf volkswirtschaftlich unangemessene Festlegung der Entgelte die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens betreffend die Entgelte für Leistungen von monopolartigen Sammel- und Verwertungssystemen vorsehen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit dem vorgesehenen Aufsichtsverfahren ein schlagkräftiges Instrument gegen den Missbrauch einer Monopolstellung schaffen wollte, dessen Durchführung nicht nur von Amts wegen sondern auch "von außen" über Antrag bei der Behörde initiiert werden können sollte. Angesichts des Umstandes, dass die genannten Interessensvertretungen typischerweise unterschiedliche Interessen vertreten, was eine gemeinsame Antragsstellung erschwert, und der Befristung der Antragstellungsmöglichkeit vergleiche Paragraph 7 e, Absatz 3, legcit letzter Satz) zeigt sich, dass dem dargestellten Zweck der Regelung bei einer Interpretation nach dem Wortlaut des Paragraph 7 e, Absatz 3, legcit nicht gedient wäre. Ein Verständnis der Bestimmung dahin, dass jeder der einzelnen Interessensvertretungen für sich ein solches Antragsrecht zukomme, wird diesem Zweck der Regelung und dessen Durchsetzung weitaus mehr gerecht. Dass dieses Verständnis des Paragraph 7 e, Absatz 3, legcit näher liegt zeigt auch ein Blick auf die vergleichbaren Regelungen des PrG 1992 und des KartG 1972, auf die Paragraph 7 e, legcit verweist. In den Bestimmungen dieser Gesetze sind ebenfalls Antragsrechte auf Verfahrenseinleitungen durch Interessensvertretungen vorgesehen, ohne dass eine Verpflichtung zu einem gemeinsamen Vorgehen dieser Stellen vorgesehen wäre. Auch vor dem Hintergrund der hinsichtlich des Zweckes der Norm vergleichbaren Regelungen des KartG 1972 und des PrG 1992 zeigt sich somit, dass Paragraph 7 e, Absatz 3, legcit so zu verstehen ist, dass jeder einzelnen der dort genannten Interessensvertretungen eine Antragsstellungsbefugnis zukommt. Auch nach Paragraph 7, Absatz 2, NahVersG in der Fassung 2001/I/131 sind zur Antragstellung die Finanzprokuratur, die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs berechtigt. Auch in diesen - dem KartG 1972 nachgebildeten - Bestimmungen des NahVersG wird die Verwendung des Wortes "und" nur im Sinn einer Aufzählung jeweils einzelantragsberechtigter Stellen verstanden. Aus den dargestellten Gründen ergibt sich, dass nach Paragraph 7 e, Absatz 3, legcit sowohl die Wirtschaftskammer Österreich als auch die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern oder die Bundesarbeitskammer zur Stellung eines Antrages auf Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 7 e, Absatz 3, AWG 1990 in der Fassung 1996/434 berechtigt ist. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/07/0128 2001/07/0129 2001/07/0130 2001/07/0131

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.