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{'item': '2001/07/0135'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.03.2004 Geschäftszahl2001/07/0135 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 92/10/0111 E

  1. Oktober 1992 VwSlg 13726 A/1992 RS 1 (Hier: Nur der erste Satz; der Bf ist als Bürgermeister und damit Organ der Gemeinde gemäß § 27 Abs. 1 Bgld. GemO. 1965 zur Vertretung nach außen, Leitung und Beaufsichtigung der gesamten Verwaltung befugt. In diesem Sinne ist er grundsätzlich (vgl. § 9 Abs. 1 VStG) für die Einhaltung der der Gemeinde obliegenden Verpflichtungen, wie auch die Erlangung der erforderlichen rechtlichen Bewilligungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.)GRS wie 92/10/0111 E
  2. Oktober 1992 VwSlg 13726 A/1992 RS 1 (Hier: Nur der erste Satz; der Bf ist als Bürgermeister und damit Organ der Gemeinde gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Bgld. GemO. 1965 zur Vertretung nach außen, Leitung und Beaufsichtigung der gesamten Verwaltung befugt. In diesem Sinne ist er grundsätzlich vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, VStG) für die Einhaltung der der Gemeinde obliegenden Verpflichtungen, wie auch die Erlangung der erforderlichen rechtlichen Bewilligungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.) StammrechtssatzGemeinden sind, sofern sie im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung tätig werden (vgl dazu Art 116 Abs 2 B-VG), nicht anders als juristische Personen des Privatrechts verpflichtet, die Verwaltungsvorschriften (Art VI Abs 2 EGVG) einzuhalten. Dies erhellt nicht zuletzt daraus, daß die Gemeinden die in Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Bewilligungen, Ausnahmegenehmigungen und dgl zu beantragen legitimiert und - um nicht gegen Verwaltungsvorschriften zu handeln - verpflichtet sind. Sind somit Gemeinden in ihrer Privatwirtschaftsverwaltung an die Verwaltungsvorschriften gebunden, dann ist auf sie auch § 9 Abs 1 VStG anzuwenden. Die Bestimmungen über das Gemeindeaufsichtsrecht (Art 119a B-VG und die darauf bezughabenden bundesgesetzlichen und landesgesetzlichen Regelungen) bieten keinen Anlaß, im Wege der Auslegung Gemeinden vom Anwendungsbereich des § 9 Abs 1 VStG auszunehmen.Gemeinden sind, sofern sie im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung tätig werden vergleiche dazu Artikel 116, Absatz 2, B-VG), nicht anders als juristische Personen des Privatrechts verpflichtet, die Verwaltungsvorschriften (Artikel römisch sechs, Absatz 2, EGVG) einzuhalten. Dies erhellt nicht zuletzt daraus, daß die Gemeinden die in Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Bewilligungen, Ausnahmegenehmigungen und dgl zu beantragen legitimiert und - um nicht gegen Verwaltungsvorschriften zu handeln - verpflichtet sind. Sind somit Gemeinden in ihrer Privatwirtschaftsverwaltung an die Verwaltungsvorschriften gebunden, dann ist auf sie auch Paragraph 9, Absatz eins, VStG anzuwenden. Die Bestimmungen über das Gemeindeaufsichtsrecht (Artikel 119 a, B-VG und die darauf bezughabenden bundesgesetzlichen und landesgesetzlichen Regelungen) bieten keinen Anlaß, im Wege der Auslegung Gemeinden vom Anwendungsbereich des Paragraph 9, Absatz eins, VStG auszunehmen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.