RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.01.2002 Geschäftszahl2001/07/0139 RechtssatzDie weit gefasste Aufgabenumschreibung in § 6 Abs. 1 lit. a UmweltkontrollG 1998 umfasst mit der Aufgabe der "Unterstützung der Vollziehung durch fachliche Arbeiten" auch die Erstellung von Gutachten. Dass Gutachten im Katalog des § 6 Abs. 2 UmweltkontrollG 1998 nicht ausdrücklich angeführt sind, ändert nichts daran, dass ihre Erstellung zum Aufgabenbereich des Umweltbundesamtes gehört, da der Aufgabenkatalog des § 6 Abs. 2 UmweltkontrollG 1998 lediglich demonstrativ ist. Die Erstellung von Gutachten ist überdies in § 6 Abs. 2 Z. 23 UmweltkontrollG 1998 enthalten, der die fachliche Bewertung und Mitwirkung an den Aufgaben zur Erfassung, Untersuchung und Sanierung von Verdachtsflächen und Altlasten gemäß ALSAG 1989 zu den Aufgaben des Umweltbundesamtes macht. Diese Auffassung wird auch durch die Regierungsvorlage zum Umweltkontrollgesetz 1998 (1206 Blg. NR. XX. GP) bestätigt, woraus sich ergibt, dass die in § 3 UmweltkontrollG 1985 ausdrücklich festgelegte Aufgabe der Erstellung von Sachverständigengutachten für den Bund durch das UmweltkontrollG 1998 nicht beseitigt werden sollte. Ist aber das Umweltbundesamt verpflichtet, Gutachten für den Bereich der Bundesvollziehung zu erstellen, dann handelt es sich bei den Sachverständigen des Umweltbundesamtes um Sachverständige, die der Behörde zur Verfügung stehen und damit um Amtssachverständige. Auch § 6 Abs. 3 des UmweltkontrollG 1998, der den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, im Rahmen des durch Gesetz übertragenen Tätigkeitsbereiches das Umweltbundesamt zu beauftragen, bestimmte Arbeiten für ihn oder für Dritte durchzuführen, gibt dem Bundesminister eine Handhabe, die Sachverständigen des Umweltbundesamtes zur Erstellung von Gutachten heranzuziehen.Die weit gefasste Aufgabenumschreibung in Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, UmweltkontrollG 1998 umfasst mit der Aufgabe der "Unterstützung der Vollziehung durch fachliche Arbeiten" auch die Erstellung von Gutachten. Dass Gutachten im Katalog des Paragraph 6, Absatz 2, UmweltkontrollG 1998 nicht ausdrücklich angeführt sind, ändert nichts daran, dass ihre Erstellung zum Aufgabenbereich des Umweltbundesamtes gehört, da der Aufgabenkatalog des Paragraph 6, Absatz 2, UmweltkontrollG 1998 lediglich demonstrativ ist. Die Erstellung von Gutachten ist überdies in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 23, UmweltkontrollG 1998 enthalten, der die fachliche Bewertung und Mitwirkung an den Aufgaben zur Erfassung, Untersuchung und Sanierung von Verdachtsflächen und Altlasten gemäß ALSAG 1989 zu den Aufgaben des Umweltbundesamtes macht. Diese Auffassung wird auch durch die Regierungsvorlage zum Umweltkontrollgesetz 1998 (1206 Blg. NR. römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode bestätigt, woraus sich ergibt, dass die in Paragraph 3, UmweltkontrollG 1985 ausdrücklich festgelegte Aufgabe der Erstellung von Sachverständigengutachten für den Bund durch das UmweltkontrollG 1998 nicht beseitigt werden sollte. Ist aber das Umweltbundesamt verpflichtet, Gutachten für den Bereich der Bundesvollziehung zu erstellen, dann handelt es sich bei den Sachverständigen des Umweltbundesamtes um Sachverständige, die der Behörde zur Verfügung stehen und damit um Amtssachverständige. Auch Paragraph 6, Absatz 3, des UmweltkontrollG 1998, der den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, im Rahmen des durch Gesetz übertragenen Tätigkeitsbereiches das Umweltbundesamt zu beauftragen, bestimmte Arbeiten für ihn oder für Dritte durchzuführen, gibt dem Bundesminister eine Handhabe, die Sachverständigen des Umweltbundesamtes zur Erstellung von Gutachten heranzuziehen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/07/0140 2001/07/0141 2001/07/0145 2001/07/0143 2001/07/0144 2001/07/0142
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.